Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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dem in dem Quittungsbogen benannten Aktionair und resp. Demjenigen, welcher 
sich als rechtmäßiger Besitzer des Quittungsbogens ausweiset, gegen Rückgabe 
desselben der darin verzeichnete Kapitalsbetrag in Aktien zu 100 Thalern Ku- 
rant ausgehandigt. Die Richtigkeit der Legitimation Desjenigen, der den Quit- 
tungsbogen präsentirt, und die Aktie in Empfang nimmt, ist das Direktorium 
zu prüfen zwar berechtigt, aber nicht verpflichter. 
Zinsen der Einzahlungen. 
K. 15. 
Die von den Aktionairen eingezahlten Raten werden von dem, in der 
Ausschreibung bestimmten letzten Einzahlungstage mit Vier Prozent jährlich 
bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb 
geient wird, verzinset und diese Zinsen aus dem Baufonds entnommen, soweit 
s 
e nicht aus dem bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden 
Ertrage gedeckt werden. 
Die Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch 
Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die uͤber die letz- 
teren auf die Quittungsbogen oder im Falle des H. 13. auf die Interims- 
Bescheinigung zu setzenden Vermerke enthalten daher zugleich den Beweis der 
erfolgten Berichtigung der von den früheren Einschüssen bis dahin aufgelaufenen 
Zinsen. Durch Zession eines Quittungsbogens wird das Recht auf die Zinsen 
der Einschüsse auch ohne deren besondere dhnung mit übertragen. 
Dividenden. 
. 16. 
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die F. 15. esgesegte Verzinsung 
aufhört, werden die Einnahmeüberschüsse jedes Kalenderjahres, welche nach Ab- 
zug der laut H. 5. für den Reservefonds und die regelmäßigen Kosten vorweg 
zu entnehmenden Summen verbleiben, als Dividende auf sämmtliche Mktio- 
nairs vertheilt. 
Zinskupons und Dioidendenschein. 
S. 17. 
Mit jeder Akne werden Zinskupons für die F. 15. bestimmte Zeit, so- 
wie für die folgenden Jahre eine angemessene Zahl von Dividendenscheinen 
nach den beigefügten Schematen ausgereicht. Die Dividendenscheine werden 
nach Ablauf des letzten Jahres, für welches sie ausgereicht worden, durch neue 
ersetzt. 
Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab 
gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beamten 
der Gesellschaft zu bildenden Pensions= und Unterstützungsfonds. 
(Nr. 2688.) O ef-
	        
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