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Oeffentliches Aufgebot und Amortisation.
S. 18.
Ein nicht annullirter Quittungsbogen, Hinsichts dessen der urspruͤngliche
Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen ist (F. 11.), sowie Aktien
und Dividendenscheine, muͤssen, wenn sie von dem Besitzer verloren werden, von
diesem öffentlich aufgeboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt werden.
Zu (Gerichtstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht zu
reslau.
B. Von den Generalversammlungen.
C. 19.
Die Oeneraloersammlungen werden abwechselnd in Breslau und in NReisse
abgehalten, und von dem ODirektorio einberufen. Die Einladung erfolgt durch
zweimalige Bekanntmachung in den beiden zu Breslau gegenwartig erscheinen-
den Zeitungen und in der Allgemeinen Preußischen Zeitung, und zar muß die
zweite Insertion spätestens Verzehn Tage vor dem Tage der Versammlung
erfolgen.
Sollte Eine dieser Zeitungen eingehen, so wird eine andere an demselben
Orte erscheinende Zeitung für diese Insertion gewählt.
Ordentliche Generalversammlungen.
§. 20.
Ordentliche Generalversammlungen finden jährlich in dem dritten oder
vierten Monate des Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Berathung
und Beschlußnahme derselben sind:
1) Erstattung des Berichtes des Direktori# über die Geschafte des verflosse-
nen Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres;
2) Erstattung des Berichtes des Ausschusses über die Prüfung des Rech-
nungsabschlusses des verflossenen Jahres;
3) Entscheidung über die von dem Ausschusse gegen diese Rechnungsab-
schlüsse gezogenen Monita, jedoch vorbehaltlich der Berufung des Direk-
torü# auf schiedsrichterliche Entscheidung G. 7.) sowie die Ertheilung
der Decharge;
4) Wahl der neu eintretenden Mitglieder des Direktoril und Ausschusses
resp. Entlassung eines Mitgliedes oder Stellvertreters derselben;
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver=
sammlung von dem Direktorio, dem Ausschusse oder einzelnen Aktionairen
zur Entscheidung vorgelegt werden.
An-