Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 136 — 
Oeffentliches Aufgebot und Amortisation. 
S. 18. 
Ein nicht annullirter Quittungsbogen, Hinsichts dessen der urspruͤngliche 
Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen ist (F. 11.), sowie Aktien 
und Dividendenscheine, muͤssen, wenn sie von dem Besitzer verloren werden, von 
diesem öffentlich aufgeboten und mortifizirt werden, bevor sie ersetzt werden. 
Zu (Gerichtstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht zu 
reslau. 
B. Von den Generalversammlungen. 
C. 19. 
Die Oeneraloersammlungen werden abwechselnd in Breslau und in NReisse 
abgehalten, und von dem ODirektorio einberufen. Die Einladung erfolgt durch 
zweimalige Bekanntmachung in den beiden zu Breslau gegenwartig erscheinen- 
den Zeitungen und in der Allgemeinen Preußischen Zeitung, und zar muß die 
zweite Insertion spätestens Verzehn Tage vor dem Tage der Versammlung 
erfolgen. 
Sollte Eine dieser Zeitungen eingehen, so wird eine andere an demselben 
Orte erscheinende Zeitung für diese Insertion gewählt. 
Ordentliche Generalversammlungen. 
§. 20. 
Ordentliche Generalversammlungen finden jährlich in dem dritten oder 
vierten Monate des Jahres statt. Regelmäßige Gegenstände der Berathung 
und Beschlußnahme derselben sind: 
1) Erstattung des Berichtes des Direktori# über die Geschafte des verflosse- 
nen Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres; 
2) Erstattung des Berichtes des Ausschusses über die Prüfung des Rech- 
nungsabschlusses des verflossenen Jahres; 
3) Entscheidung über die von dem Ausschusse gegen diese Rechnungsab- 
schlüsse gezogenen Monita, jedoch vorbehaltlich der Berufung des Direk- 
torü# auf schiedsrichterliche Entscheidung G. 7.) sowie die Ertheilung 
der Decharge; 
4) Wahl der neu eintretenden Mitglieder des Direktoril und Ausschusses 
resp. Entlassung eines Mitgliedes oder Stellvertreters derselben; 
5) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver= 
sammlung von dem Direktorio, dem Ausschusse oder einzelnen Aktionairen 
zur Entscheidung vorgelegt werden. 
An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.