Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Nicht wahlfaͤhig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft, 
2) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zahlungen ein- 
gestellt haben, und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung 
ihrer Gläubiger nachzuweisen, 
3) Personen, über welche eine Kuratel eingeleitet ist. 
Auch dürfen 
4) zwei Mitglieder resp. Stellvertreter des Direktori#l nicht Theilnehmer an 
demselben Handlungsgeschäfte sein. 
Dauer des Amtes. 
g. 33. 
Die gegenwaͤrtig zu waͤhlenden Mitglieder und Stellvertreter des Direk- 
torii bleiben bis zur Vo endung des Baues der Bahn im Amte. Sie scheiden 
erst aus nach Bildung des zweiten Direkkorü#, dessen Wahl in der nach Eröff- 
zain der ganzen Bahnlinie stattfindenden ordentlichen Generalversammlung 
erfolgt. 
Nach diesem Zeitpunkte scheiden jährlich zwei Mitglieder und zwei Stell- 
vertreter des Direktorii aus, und werden durch Wahl in der nachsten ordent- 
lichen Generalversammlung ersetzt. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amts- 
alter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos. 
Die neu zu erwählenden Mitglieder des Direktori, sowie deren Stell- 
vertreter, müssen denselben Wohnsitz haben, welcher für die Wahlfähigkeit der 
Auz]geschiedenen erforderlich war. 
Die ausscheidenden Mitglieder und Stellverkreter sind wiederum wählbar. 
Austritt. 
F. 34. 
Jedes Mitglied und Stellvertreter des Direkrorü ist berechtigt, sein Amt 
nach vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederzulegen. Ein gezwunge- 
nes Ausscheiden trikt ein: 
a) bei Aufgebung des zir Wählbarkeit erforderlichen Wohnsitzes; 
b) sofern Eins der §F. 32. suh 1. bis 3. gedachten Hindernisse während der 
Amtsdauer eintritt; 
) sobald es die Generalversammlung verlangt. 
Einzelne Vakanzen. 
F. 35. 
Bei einzelnen Vakanzen, welche durch den Tod, Niederlegung des Am- 
(Nr. 2688.) tes
	        
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