Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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fuͤr noͤthig findet oder zwei Mitglieder des Ausschusses es verlangen, leitet sie, 
besimmt die fuͤr den gu der Behinderung eintretenden Stellvertreter und ord- 
net die Geschaͤftsvertheilung an. 
Die Fassung der Beschluͤsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei fuͤr 
den Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende resp. dessen Stellvertreter den 
Ausschlag geben. Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit 
dreier Mitglieder resp. Stellvertreter des Ausschusses erforderlich. Die Stell- 
vertreter können auch ohne Einladung den Sitzungen des Ausschusses mit be- 
rathender Stimme beiwohnen. 
Sonstige Bestimmungen. 
g. 47. 
In Betreff der Amtsdauer, des Austritts, der einzelnen Vakan- 
zen, der unentgeltlichen Geschäftsführung, der Verantwortlichkeit 
und Entsetzung kommen die in #. 33. 34. 35. 36. 41. und 42. für das 
Direktorium getroffenen Besiimmungen zur Anwendung. 
E. Von dem Sondikus der Gesellschaft. 
S. 48. 
Der zur Wahrnehmung der Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft zu 
bestellende SOyndikas der Gesellschaft wird von dem Direktorio erwählt und 
von demselben seine Anstellung vollzogen. Oerselbe ist in Behinderungsfällen 
berechtigt, mit Genehmigung des Direkrorii einen Stellvertreter zu bestellen. 
Die Legitimation des Letzteren wird durch eine, von dem Syndikus ausgesiellte, 
mit der Genehmigung des Direktorü versehene Substitutionsvollmacht geführt. 
Bei prozessualischen Angelegenheiten ist jedoch der Syndikus selbstständig 
Dritte zur prozessualischen Praxis Berechtigte, sowohl zum Betriebe des Pro- 
geles selbst, als zu jeder einzelnen prozessualischen Handlung zu substituiren be- 
rechtigt. 
  
Jahrgang 1846. (Nr. 2638.) 21 Littr.
	        
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