Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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nem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Mo- 
narchie, was folgt: 
K. 1. 
Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen die- 
selbe nur durch die Aufnahme in die Gesetzsammlung, ohne Unterschied, ob sie 
für die ganze Monarchie oder für einen abeil derselben bestimmt sind. 
Ist in einem durch die Gesetzsammlung verkündeten Erlasse der Zeitpunkt 
bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner 
Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen. 
Enthält aber das verkündete Hise eine solche Zeitbestimmung nicht, so 
beginnt dessen Gesetzeskraft 
in dem Regierungsbezirke Potsdam mit Berlin mit dem achten Tage, 
in den Regierungsbezirken Frankfurt, Stettin, Magdeburg und Merse- 
burg mit dem neunten Tage, 
in den Regierungsbezirken Stralsund, Cöslin, Posen, Breslau, Liegnitz 
und Erfurt mit dem eilften Tage, 
in den Regierungsbezirken Marienwerder, Bromberg, Oppeln und Min- 
den mit dem zwölften Tage, 
in den Regierungsbezirken Danzig, Münster und Arnsberg mit dem 
drei ehnren Tage, 
in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen, sowie in der 
Rheinprovinz mit dem vierzehnten Tage, 
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der 
Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben worden ist. 
Auch für diejenigen, welche schon früher von dem Gesetze Kenntniß er- 
halten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst 
mit dem im F. 2. bestimmten Zeitpunkte. 
. 4. 
Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Mai dieses Jahres in Kraft. Nach 
seinen Bestimmungen sind nur diejenigen Erlasse zu beurtheilen, welche an eben 
diesem Tage oder späterhin als Gesetze verkündet werden. Auch treten von 
da ab alle dem vorliegenden Gesetze entgegenstehende bisherige Borschriften 
außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. April 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
o. Rochow. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden. 
Beglaubigt: 
ode. 
 
	        
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