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nem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang Unserer Mo-
narchie, was folgt:
K. 1.
Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten sollen, erlangen die-
selbe nur durch die Aufnahme in die Gesetzsammlung, ohne Unterschied, ob sie
für die ganze Monarchie oder für einen abeil derselben bestimmt sind.
Ist in einem durch die Gesetzsammlung verkündeten Erlasse der Zeitpunkt
bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner
Gesetzeskraft nach dieser Bestimmung zu beurtheilen.
Enthält aber das verkündete Hise eine solche Zeitbestimmung nicht, so
beginnt dessen Gesetzeskraft
in dem Regierungsbezirke Potsdam mit Berlin mit dem achten Tage,
in den Regierungsbezirken Frankfurt, Stettin, Magdeburg und Merse-
burg mit dem neunten Tage,
in den Regierungsbezirken Stralsund, Cöslin, Posen, Breslau, Liegnitz
und Erfurt mit dem eilften Tage,
in den Regierungsbezirken Marienwerder, Bromberg, Oppeln und Min-
den mit dem zwölften Tage,
in den Regierungsbezirken Danzig, Münster und Arnsberg mit dem
drei ehnren Tage,
in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen, sowie in der
Rheinprovinz mit dem vierzehnten Tage,
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück der
Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben worden ist.
Auch für diejenigen, welche schon früher von dem Gesetze Kenntniß er-
halten haben, beginnt die Verbindlichkeit, nach demselben sich zu achten, erst
mit dem im F. 2. bestimmten Zeitpunkte.
. 4.
Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Mai dieses Jahres in Kraft. Nach
seinen Bestimmungen sind nur diejenigen Erlasse zu beurtheilen, welche an eben
diesem Tage oder späterhin als Gesetze verkündet werden. Auch treten von
da ab alle dem vorliegenden Gesetze entgegenstehende bisherige Borschriften
außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. April 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
o. Rochow. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden.
Beglaubigt:
ode.