Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. 8. 
Im Allgemeinen besteht fuͤr die Besitzer von Gebaͤuden und andern auf- 
nahmefaͤhigen Baulichkeiten (Fh. 5. und 6.) keine Zwangspflicht, ihre innerhalb 
des Kommunalbezirks der Stadt belegenen Gebaͤude oder andere Baulichkeiten 
uͤberhaupt oder bei der Stadt--Feuersozietaͤt gegen Feuersgefahr zu versichern, viel- 
mehr steht Jedem frei, wenn nicht besondere Vertragsverhaͤltnisse entgegenstehen, 
seine aufnahmefaͤhigen Baulichkeiten (Fh. 5. und 6.) auch anderswo, als bei der 
Stadt-Feuersozietät zu versichern; kein Gebaude aber, welches schon anderswo 
versichert isi, kann bei der Stadt-Feuersozietät weder ganz noch zum Theil auf- 
enommen, und kein Gebäude, welches bei ihr bereiks versichert ist, darf auf 
irgend eine andere Weise nochmals, es sei ganz oder zum Theil, versichert werden. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung 
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein im Lager- 
buche der Stadt-Feuersozietät sofort gelöscht, sondern es ist auch der Eigenthu- 
mer im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben zukommenden 
Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verpflichtung zu allen 
Feuerkassen-Beiträgen bis zu der Anfangsstunde des Tages, von welchem die 
Verfügung der Feuersoziekts-Deputation in Betreff der Löschung der Ver- 
sicherungssumme im Feuersozietäts-Kataster erlassen worden, eine Aenderung er- 
leidet und der Magistrat ist außerdem verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung 
darüber, ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen intendirten Betruges vor- 
handen sei! dem kompetenten Gerichte von Amts wegen anzuzeigen. 
g. 9. 
Zur Vermeidung gleicher Nachtheile G. 8.) ist es Niemandem, welcher 
der Feuersozierät der Stadt beitritt, gestattet, mit einzelnen versicherungsfähigen 
Gebauden und sonstigen Baulichkeiten des versicherten Grundstücks an andern 
Feuersoziercten Theil zu nehmen. 
S. 10. 
Der Eimritt in die Sozietät mit den davon abhängenden rechtlichen Wir- 
kungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst zu- 
ldssig ist G. 11.), findet zu jeder Zeit, Sonn= und Feiertage ausgenommen, 
Statt. Der Vertrag beginnt mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von 
welchem die Genehmigung der Feuersozietäts-Oeputation datirk ist. 
Der Austritt aus der Sozietät ist ebenfalls zu jeder Zeit, Sonn= und 
Feiertage ausgenommen, zulässig, wenn der Versicherte durch eine Bescheinigung 
der Hypothekenbehörde nachweist, daß auf dem Grundsiücke keine Schulden haf- 
ten. In diesem Falle erlischt der Vertrag mit der Anfangsstunde desjenigen 
Tages, von welchem die Genehmigung der Feuersozietts-Depmtation datirt 
ist. — Haften dagegen Schulden auf dem versicherten Grundstück, was ange- 
nommen wird, wenn die erwahnte Bescheinigung der Hypothekenbehörde in einer 
zu bestimmenden mehrwöchentlichen Frist, nicht eingereicht wird, so ist der Aus- 
tritt aus der Sozietät oder eine freiwillige Ermäßigung der Versicherungssumme 
nur dann, wenn darauf Sieben Monate vor Ablauf des Jahres angetragen 
worden ist, statthaft, damit die Feuersozietäts-Deputation in den Stand gesetzt 
# N.) ist, 
III. Beitritts- 
#bbigkeit der 
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IV. Jeit des 
Eintritts und 
Austritts.
	        
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