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ist, den geschehenen Antrag der Hypothekenbehoͤrde, und diese wieder den einge-
tragenen Gläubigern so zeitig bekannt zu machen, daß die letztern im Stande
sünd, in der üblichen Kündigungsfrist von sechs Monaten ihre Kapitalien auf-
ukündigen, wenn ihnen die bevorstehende Herabsetzung oder Löschung der Ver-
scherungasmme nicht zusagen sollte. Bringt der Versicherte die Genehmigun
der eingetragenen Gläubiger bei, so kann seinem Anrage in diesem Falle auch
ohne Wotbochung der vorher bestimmten Frist nachgegeben werden. In allen
diesen Fällen sind die Feuerkassen-Beiträge nur für die seit dem Eintritct, oder
resp. bis zum Austritt vorgefallenen Brände nach Maaßgabe der allgemeinen
Ausschreibung zu entrichten.
6. 11.
V. Höhe der Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derfenigen Theile des
Verscche, versicherten Gegenstandes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden
Summe. können, also namentlich bei Gebäuden mit Ausschluß der in der Erde befind-
lichen Fundamente, nicht übersteigen.
G. 12.
Mit Beobachtung dieser Beschränkung, soll es den Besitzern von Ge-
baͤuden und sonstigen versicherungsfähigen Baulichkeiten freistehen, deren Ver-
sicherung so hoch oder so niedrig zu bestimmen, als sie wollen. In jedem Falle
muß die Versicherungssumme aber in Beträgen, welche durch die Zahl 10.
theilbar sind, abgerundet und in Preußischen Silberkurant ausgedrückt sein.
S. 13.
Der im K. 11. angeordneten Beschränkung ist fortan auch Jeder, der
seine aufnahmefahigen, zum Sozietätsverbande gehörigen Gebaude und sonstigen
Baulichkeiten anderswo versichern läßt, unterworfen, dergestalt, daß eine hölne
Versicherung unzulaässsg ist. Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Ver-
sicherten soll, außer der Zurückführung der Versicherungssumme auf den im
g. 11. bestimmten Werth, mit einer zur städtischen Feuer-Sozietätskasse fließen-
den Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor
einem Brande entdeckt wird, sonsi aber, wenn die Entdeckung der Ueberschrei-
tung ersit nach dem Brande geschieht, neben jener Geldbuße mit dem Verluste
der Versicherungssumme, soweit sie über den im F. 11. bestimmten Versiche-
rungswerth hinaus geht, welche zur Hälfte dem städtischen Feuer-Sozietatsfonds
und zur andern Halfte dem städtischen Armenfonds zufüällt, bestraft werden.
S. 14.
Um den Versicherungswerth eines Gegenstandes (J. 11.) zu ermitteln,
muß von demselben eine spezielle Tare aus dem Gesichtspunkte aufgenommen
werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Preise der Baumaterialien
und Bauarbeiten, der dermalige Werth derjenigen in dem zu versichernden Ge-
genstande enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde, welche
verbrennlich oder sonst der Zerstörung und Beschadigung durch Feuer ausge-
setzt sind; Alles, was nicht durch Feuer verletzt werden kann, bleibt also dabei
aus-