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und Spinnereien — auf gewoͤhnliche Art oder mit Anwendung
von Dampfmaschinen.
K. 25.
Von Gebäuden:
in der ersten Klasse wird der einfache Prozentsatz (K. 24.),
in der zweiten Klasse der doppelte,
in der dritten Klasse der vierfache Prozentsatz
erlegt.
g. 26.
Die Bestimmung, zu welcher der drei Klassen ein Gebaͤude gehoͤrt, haͤngt
von der Feuersozietts -Depuration ab. Will der Eigenthümer dieser Bestim-
mung sich aber nicht unterwerfen, so steht ihm, nach seiner Wahl C. 83.),
der Weg des Rekurses oder die Berufung auf schiedsrichterliche Eneschei-
ung zu.
§. 27.
Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude bauliche
Veränderungen oder Anlagen gemacht werden, welche grundsätzlich die Ver-
setzung des versicherten Gebaudes in eine andere zu höheren Beitradgen verpflich-
tete Klasse (§#. 24. und 25.) nach sich ziehen würden, so ist der Wersicherte
verpflichtet, der Feuersotierets-Ocupation sofort und spätestens an dem Tage,
von welchem ab das Gebäude zu dem durch die Veränderung bestimmten
Zwecke (namentlich Gewerbe) gebraucht wird, Anzeige zu machen und sich der
aus den getroffenen baulichen Veränderungen etwa folgenden Beitragserhs-
hung zu unterwerfen.
K. 28.
Eine gleiche Anzeige bis zu dem erwähnten Zeitpunkte C. 27.) muß er-
folgen, wenn ein Gebäude wähend der Versicherungszeit eine solche Verän-
derung oder Bestimmung erhält, welche seine odllige Ausschließung aus dem
Verbande nach sich ziehen würde. G. 6.)
K. 29.
Geschieht in dem Falle des F. 27. die Anzeige später als in dem vor-
geschriebenen Zeitpunkte, oder wird es von der Beterso ietts -Deputation ent-
eckt, daß sich ein Gebäude nicht in der richtigen Klasse befindet, so tritt mit
dem Tage, an welchem die Registrirung des Gebäudes in die zu höheren Bei-
rrägen verpflichtete Klasse stattfindet, eine neue Versicherung in Bezug auf das
Gebäaude ein. Geschieht die verspätete Anzeige oder Entdeckung in dem Falle
des §. 28., so wird das Gebäude im Lagerbuche gelöscht.
Unterbleibt endlich in beiden Fällen G. 27. und 28.) die Anzeige oder
Endeckung ganz, und das Gebäude wird durch Feuer beschädigt, so ist der
Eigemhämer jedes Anspruchs auf Brandverg#tung verlusüg In keinem dieser
Fälle findet eine Zurückerstattung der gezahlten Feuersozietäts-Beiträge statt und der
Q## W006.) 27“ Ma-