Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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und Spinnereien — auf gewoͤhnliche Art oder mit Anwendung 
von Dampfmaschinen. 
K. 25. 
Von Gebäuden: 
in der ersten Klasse wird der einfache Prozentsatz (K. 24.), 
in der zweiten Klasse der doppelte, 
in der dritten Klasse der vierfache Prozentsatz 
erlegt. 
g. 26. 
Die Bestimmung, zu welcher der drei Klassen ein Gebaͤude gehoͤrt, haͤngt 
von der Feuersozietts -Depuration ab. Will der Eigenthümer dieser Bestim- 
mung sich aber nicht unterwerfen, so steht ihm, nach seiner Wahl C. 83.), 
der Weg des Rekurses oder die Berufung auf schiedsrichterliche Eneschei- 
ung zu. 
§. 27. 
Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude bauliche 
Veränderungen oder Anlagen gemacht werden, welche grundsätzlich die Ver- 
setzung des versicherten Gebaudes in eine andere zu höheren Beitradgen verpflich- 
tete Klasse (§#. 24. und 25.) nach sich ziehen würden, so ist der Wersicherte 
verpflichtet, der Feuersotierets-Ocupation sofort und spätestens an dem Tage, 
von welchem ab das Gebäude zu dem durch die Veränderung bestimmten 
Zwecke (namentlich Gewerbe) gebraucht wird, Anzeige zu machen und sich der 
aus den getroffenen baulichen Veränderungen etwa folgenden Beitragserhs- 
hung zu unterwerfen. 
K. 28. 
Eine gleiche Anzeige bis zu dem erwähnten Zeitpunkte C. 27.) muß er- 
folgen, wenn ein Gebäude wähend der Versicherungszeit eine solche Verän- 
derung oder Bestimmung erhält, welche seine odllige Ausschließung aus dem 
Verbande nach sich ziehen würde. G. 6.) 
K. 29. 
Geschieht in dem Falle des F. 27. die Anzeige später als in dem vor- 
geschriebenen Zeitpunkte, oder wird es von der Beterso ietts -Deputation ent- 
eckt, daß sich ein Gebäude nicht in der richtigen Klasse befindet, so tritt mit 
dem Tage, an welchem die Registrirung des Gebäudes in die zu höheren Bei- 
rrägen verpflichtete Klasse stattfindet, eine neue Versicherung in Bezug auf das 
Gebäaude ein. Geschieht die verspätete Anzeige oder Entdeckung in dem Falle 
des §. 28., so wird das Gebäude im Lagerbuche gelöscht. 
Unterbleibt endlich in beiden Fällen G. 27. und 28.) die Anzeige oder 
Endeckung ganz, und das Gebäude wird durch Feuer beschädigt, so ist der 
Eigemhämer jedes Anspruchs auf Brandverg#tung verlusüg In keinem dieser 
Fälle findet eine Zurückerstattung der gezahlten Feuersozietäts-Beiträge statt und der 
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