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Magistrat ist überdies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber,
ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen intendirten Betrugs vorhanden sei,
dem kompetenten Gericht von Amtswegen anzuzeigen.
S. 30.
*n Berm- Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem bei der
schaden-Tare Feuersozietät versscherten Gegenstande durch Brand encstanden ist, bedarf es
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und die Baulichkeit nicht völlig
abgebrannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
g. 31.
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhaͤltniß zwischen demjenigen
Theile des bei der Sozietaͤt versicherten Bauwerths, welcher durch das Feuer
und bei dessen Daͤmpfung vernichtet, und demjenigen, der in einem brauchbaren
Zustande geblieben ist, festzustellen.
Die Abschaͤtzung wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern
vielmehr auf die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet,
mithin dadurch ausgesprochen, welcher aliguote Theil des Werths nach dem
im K. 14. aufgestellten Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden ist.
S. 33.
Bei dieser Ermittelung dient die der Versicherung zum Grunde liegende
Taxe des abgebrannten Gegenstandes zum Anhalte, und es bleibt nach den
Umständen vorbehalten, die eltwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein,
durch Zeugen oder sonst zu ergänzen.
g. 34.
Die Schadensfeststellung selbst erfolgt Seitens der Feuersozietts-Depu-
tation. Zu dem Ende ordnet dieselbe, sobald das Feuer gelöscht und die
Brandstätte von Schun geradumt ist, jedoch längstens innerhalb 8 Tagen nach
erfolgter Dämpfung, aus ihrer Mitte eine Kommission ab, welcher die erfor-
derlichen Sachverständigen, bei Gebauden namentlich zwei geprüfte Bauhand--
werker, nämlich ein Maurer= und ein Zimmermeister, oder ein vereideter Bau-
Beamter beigegeben werden. Ueberzeugt sich die Kommission, daß ein Total-
Schaden vorliegt, so hat dieselbe blos eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch
dieses Resultat festgestellt wird.
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschddigung, so ist die Ab-
schätzung des Schadens nach §&96. 31—33. sofort an Ort und Stelle vorzu-
nehmen und zu Protokoll zu bringen.
K. 35.
Die zugezogenen Sachperständigen werden jedesmal mit dem Gesichts-
punkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird, zuvor genau bekannt ge-
macht und wenn sie nicht schon ein für allemal vereider sind, zu der Handlung
durch Handschlag besonders verpflichret. iul