Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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K. 36. 
In jedem Falle ist auch der Beschädigte bei der Verhandlung zuzuziehen 
und mit seiner Erklärung darüber zum Prokokoll zu vernehmen. erweigert 
er solche, so ist anzunchnen, daß er die Schadensfestsiellung nicht anerkenne, 
und demnächst in Gemäßheit der unten (§F. 83. folg.) gegebenen Vorschriften 
weiter zu verfahren. 
K. 37. 
Bis zu völlig entschiedener Sache darf der Beschaädigte an dem betref- 
fenden Gegenstande nicht das Geringste vornehmen, wodurch der Schadensstand 
verändert wird. Thut er solches, so macht er sich aller seiner Einwendungen 
gegen die erfolgte Schadensfeststellung verlustig. 
g. 38. 
Die Kosten der kommissarialischen Verhandlung (#. 34.) werden von der 
Sozietat getragen. q. a9 « 
Die Brandschadenverguͤtung wird fuͤr alle Beschaͤdigungen des versicher- 
ten Gegenstandes, welche durch Fruer entstanden sind, geleistet, ohne daß die 
Art und der Grund der Entstehung des Feuers, derselbe möge in höherer 
Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen beruhen, darin einen Unterschied macht. 
K. 40. 
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verursacht 
oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten 
angelegt worden, so fallt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zahlung der 
Brandschadenvergütung fort. 
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich ver- 
msacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der 
Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider ihn die Kriminal- 
Untersuchung eröffnet worden ist. 
In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtels ab, ob die 
Brandschadenvergücung definitiv wegfällt, oder nach rechtskraftig entschiedener 
Sache nachzuzahlen ist. Wird nämlich der Versicherte gänzlich oder vorläufig 
freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen; im Falle einer Verurtheilung 
aber ist die Sozietät nicht dazu verpflichtet. 
S. 41. 
Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten 
selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von seinem 
Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf deshalb die 
Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verweigert oder 
vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Zivil- 
Anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vorbehal- 
ten, als dem Versicherten, ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andern 
(MN.. Nos.) Falls 
IX. 
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