Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 1890 — 
Falls in der hausväterlichen Beaufsichti ) der vorgedachten Personen eine 
grobe Verschuldung (culpa lata) zur dat fallt. 
S. 4. 
Ob und wie weit sonst die Soziekt gegen jeden Dritten, welcher den 
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, um Wege des Zivilprozesses auf Entschä- 
digung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen be- 
urtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche dem Ver- 
sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den Betrag 
der von der Sozietäk geleisteten Brandschadenvergütung, kraft der Versicherung, 
auf die Sozietäl über. 
K. 43. 
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches, 
leichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch, 
l h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Be- 
fehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der 
Sozietät nicht vergütet. 
S. 44. 
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu mi- 
litairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Veras erregt wor- 
den, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu 
solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit 
ewöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirk- 
ich ertheilt worden ist. 
K. 45. 
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fdllen, wo dessen Wirklichkeit, sei 
es geradezu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umständen, nicht 
1 erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Ge- 
dudes durch Truppen während eines Gefechts oder auf einem Rückzuge im 
Angesichte des Gegners, oder während einer Belagerung oder vor einer Bela- 
gerung bei Armirung eines Platzes geschehen ist. 
. 46. 
Feuerschdden, die im Kriege durch Räcksichtslosigkeit, Murhwillen oder 
Bozheit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entstehen, sind von der Vergütung durch die Sozietät keines- 
weges ausgeschlossen. 
K. 47. 
Ebenso wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigungen ausge- 
schlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, sondern blos zer- 
trümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche einem assozlirten 
Gegenstande, zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die ueschung des 
euers,
	        
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