Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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K. 53. 
Findet die Wiederherstellung des abgebrannten Gegenstandes, es sei ein 
Gebaude oder sonstiges Bauwerk, überhaupt nicht statt G. 62.), so wird die 
Brandoergätung zum vollen Betrage, sobald solches feststeht, auf einmal 
ausgezahlt. 
. 54. 
Die Sozietatskasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und längstens in 
drei Wochen, nachdem der Empfangsberechtigte das Vorhandensein der Bedin- 
gungen derselben (9. 50—53.) nachgewiesen hat, zu leisten. 
Findet eine längere Verzögerung der Zahlung statt, so ist die Sozietät 
von diesem Termine ab zu den gesetzlichen Verzugszinsen verpflichtet. 
S. 55. 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten, und darunter 
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gegenstandes zu verstehen, derge- 
stalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf der 
versicherte Gegenstand steht, oder gestanden hat, durch Veradußerung, Ver- 
erbung u. s. w. auf einen andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Ver- 
scherungswertrage entstandene Rechte und Pflichten für übertragen erachtet 
werden. 
S. 560. 
Die Sozietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderun- 
gen zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welcher in ihrem 
Kauer eingetragen ist, wenn nicht ein anderer dagegen Einspruch erho- 
en hat. 
S. 57. 
Das Interesse der Hypothekengldubiger und anderer Realberechtigten 
wird dabei Seitens der Sozietät von Ameswegen nicht weiter beachtet, als es 
die Bestimmung der §#. 50 —52. 61. mit sich bringen. Kein Realgldubiger 
hat das Rechr, aus den Brandvergütungsgeldern seine Befriedigung zu ver- 
langen, oder einen Arrestschlag darauf auszuwirken, wenn und soweit dieselben 
in die Wiederherstellung des abgebrannten Gegenstandes verwendet werden. 
S. 58. · 
Ist hingegen der Fall vorhanden, daß die Brandverguͤtung nicht zum 
Retablissement verwendet wird (G. 62.), so muß der Versicherte dazu, daß die 
Zahlung an ihn erfolge, die Einwilligung der im Hypothekenbuche eingetrage- 
nen Gläubiger und sonstigen Realberechtigten beibringen, oder durch ein Arkest 
der Hypothekenbehörde nachweisen, daß solche nicht existiren, widrigenfalls die 
Brandvergütung zum gerichtlichen Depositorio eingezahlt und dem Gerichte die 
zusen Resuliruns zwischen ihm und dem eingetragenen Glaͤubiger uͤber- 
assen wird. 
. 59.
	        
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