Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 1686 — 
S. 86. 
Der mit der Sozietaͤt in Streit befangene Interessent muß seinen Schieds- 
richter gleich bei Anbringung seiner Provokation namhaft machen. Hat er dies 
nicht gethan, so muß an ihn die Aufforderung ergehen, denselben in einer 
anderweitigen praͤklusivischen Frist von 8 Tagen anzuzeigen. Laͤßt er dann 
auch diese Frist verstreichen, ohne den Schiedsrichter namhaft zu machen, so ist 
seine Provokation fuͤr nicht angebracht zu achten. 
Diese nachtheilige Folge muß ihm jedoch in der an ihn ergehenden Ver- 
fügung ausdrücklich angedroht werden. 
S. 87. 
Etwanige Ausslellungen gegen die Qualifikation des von dem einen oder 
dem andern Theile in Vorschlag gebrachten Schiedsrichters müssen binnen einer glei- 
chen praklusivischen Frist von acht Tagen, nachdem solcher dem gegnerischen 
Theile angezeigt ist, angebracht werden. Ueber dergleichen Ausstellungen ent- 
scheidet, 8 aß weiterer Rekurs dagegen zulaͤssig ist, der Magistrat. Findet 
derselbe sie begruͤndet, so fordert er den betreffenden Theil auf, in einer andern 
praͤklusivischen Frist von acht Tagen einen andern Schiedsrichter in Vorschlag 
zu bringen. 
Werrd auch dieser ungqualifizirt befunden, oder die dem betreffenden Theile 
gesetzte Frist versäumt, so bestellt der Magistrat für denselben einen qualistzirten 
Schiedsrichter von Amtswegen. 
§. 88. 
Sobald beide Theile ihre Schiedsrichter ernannt haben, und die gegen 
dieselben etwa erhobenen Ausstellungen auf die im §F. 87. angegebene eise 
beseitigt sind, gehen die Akten an den ernannten Obmann und diesem liegt die 
Potokollirung und Leitung der ferneren Verhandlungen ob. 
g. 89. 
Diese Verhandlung muß zur Vermeidung der Nichtigkeit ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gruͤnden gehoͤrt worden Kre und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehöôren, vorgelegen haben. Die Feuersozietats= 
Deputation wird hlerbei durch ein oder zwei ihrer Mitglieder vertreten. 
K. 90. 
Den Spruch füllen die beiden ersten Schiedsrichter; der Dritte tritt nur 
dann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können, 
als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben. 
G. 91. 
Gecgen einen solchen schiedsrichterlichen Ausspruch findet nur die Nich- 
tigkeitsklage, wo solche durch den K. 89. dieses Reglements oder durch die allge- 
meinen
	        
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