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g. 97.
Endlich soll auch jede oͤffentliche Behoͤrde verpflichtet sein, der Feuerso-
ietaͤts- Deputation jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten
ehoͤrde) Geschaͤftskreise gehoͤrige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche
Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen.
K. 98.
xv. 7 Zur Ertheilung von Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam
Ssesbenkschs- gewordene Brandhülfeleistungen oder zum Ersatz außeerordentlicher Beschädigun-
Sescue. Fen, soweit hierbei das gegemwärtige Reglement nicht entgegensteht, ist die Feuer-
wa
ozietäts-Deputation in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Magistrats
einzuholen verbunden.
Gegeben Sanssouci, den 22. Mai 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh.
Feuer-