Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2707.) Verordnung wegen Ausführung des Reglements fuͤr die Feuersozietaͤt der Stadt 
Koͤnigsberg i. Pr. Vom 22. Mai 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Reglement 
für die Feuersozietä4t der Stadt Königsberg in Prenßen zum Behuf der Aus- 
führung desselben nach Anhbrung der Interessenten annoch folgende nähere Be- 
stimmungen zu treffen. 
S. 1. 
Bei der durch das Reglement vom 25. Juli 1723. gegründeten Feuer- 
Sozietaät der Stadt Königsberg dauern die eenseitigen. rechtlichen Sozietäts- 
Verhl#misse noch bis zum Ablauf des Jahrel 1846. unge#ndert fort. Mit 
dem 1. Januar 1847. treten die in dem heute vollzogenen neuern Reglement 
enthaltenen Modifikationen derselben in Kraft. 
g. 2. 
Alle bis zu dem gedachten Zeitpunkte sich ereignende Feuerschaͤden sind 
also noch nach den Vorschriften des gedachten Reglements vom 25. Juli 1723. 
und den bisherigen Observanzen zu vergüten. 
g. 3. 
Sogleich nach geschehener Promulgation dieser Verordnung und des 
Feuersozietäts-Reglements vom heutigen Tage hat die städtische Feuersozietäts= 
Deputation die n tiige Einleitung zu treffen, um nach Maaßgabe der W. 11. 
bis 16. des neuen Reglements von allen bei der Stadt-Feuersozietäkt versicher- 
ten oder pro 1847. noch zu versichernden Gebäuden uud sonstigen Bauwerken 
Taxen aufnehmen zu lassen und auf Grund derselben das neue, mit dem Jahre 
1847. in Wirkung tretende Lagerbuch oder Kataster anzulegen. 
g. 4. 
Zu dem Ende hat die Feuersfozietäts-Deputation für die einzelnen Be- 
jire der Stadt Kommissionen zu ernennen, welche sich, nach gehöriger Be- 
anntmachung durch die offenklichen Blätter, in die Wohnungen der bereits 
versicherten oder die Versicherung noch nachsuchenden Grundbesitzer begeben, 
von den letztern die Taxen der versicherten oder noch zu versichernden Bau- 
Gegenstände anfertigen lassen, oder nach ihren Angaben selbst anfertigen und 
demnächst sich sogleich der Lokalrevision unterziehen. Findet sich bei der Lokal- 
Reoision gegen die nachgesuchten Versicherungs-Summen nichts zu erinnern, 
so hat die Kommission die Taxe zu bescheinigen und der Feuersozieldts-Depu- 
tation einzureichen; andern Falls aber die Herabsetzung der * 
umme
	        
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