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7) zwoͤlf Scheffel Roggen, zwei Fuder Heu, jedes zu 16 Zentner, und zwei
uder Stroh, oder 120 Bund zu 20 Pfunden;
8) Funfzig Thaler baar Geld.
S. 13.
Kann dem Schullehrer das Ackerstück oder der Gartenplatz nicht in Natur
gewährt werden, so ist demselben dafür eine von der Regierung zu bestimmende,
dem Ertrage des Landes gleichkommende Rente in Naturalien oder in Geld
anzuweisen. Können die übrigen Naturalien oder die freie Sommerweide ganz
oder theilweise nicht in Natur gewährt werden, so ist dafür eine von der Re-
gierung festzusetzende Entschädigung in Geld anzmweisen. Wenn bei den bereits
estehenden Schulen die Lehrerdotation in einzelnen Bestandtheilen oder in dem
Gesammtwerthe die im H. 12. normirten Natural= oder Geldbeträge übersteigt,
so soll es juiässi sein, den Ueberschuß der Naturaldotation auf die Gelddotation,
und umgekehrt, nach Ausgleichungssätzen anzurechnen, welche die Regierung zu
bestimmen hat.
g. 14.
Zweite Leh- Der zweite, dritte 2c. Lehrer an einer Landschule soll erhalten:
rer auf dem 1) freie Wohnung;
Lande. 2) das nöthige Brennmaterial zur Heizung derselben;
3) sechig Thaler baar Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann
mit Genehmigung der Regierung in Naturalien angewiesen werden.
g. 15.
Lehrer in den Die Schullehrer in den Städten sollen erhalten: ·
Städten. 1) freie Wohnung und freien Brennbedarf, oder Stakt derselben eine den
Ortsbedürfnissen angemessene, mit Genehmigung der Regierung festzu-
setzende Geldentschädigung;
2) der erste Lehrer mindestens 150 Rthlr. und die übrigen Lehrer mindestens
100 Rthlr. baar Geld. Die Hälfte dieses baaren Einkommens kann in
Naturalien angewiesen werden.
S. 10.
reibeiten der Sämmtliche Lehrer sind in Betreff ihres dotationsmaßigen Einkommens
ebrer. von der Emtrrichtung der direkten Staats= und Kommunalsteuern, des Hirten-
lohns für ihr Vieh und des Schornsteinfegergeldes für ihre Wohnungen befreik.
Die Grundsteuer ihrer steuerpflichtigen Dotationsländereien, das Hirten-
lohn und das Schornsteinfegergeld ist von den zur Unterhaltung der Schule
Verpflichteten zu entrichten.
S. 17.
Featsetzung Die in den VG. 12 — 16. festgestellten Sätze sind als die geringsien,
Metestrr welche zulässig sind, zu betrachten. Wo das jetzige Einkommen der Lehrer diese
Seüattze bereits übersleigt, darf dasselbe ohne Genehmigung des Ministeriums der
geisilichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten nicht verringert werden;
wo