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zur Erledigung des Gegenstandes, unter der Kontrolle eines Rachs oder Asses-
sors, zu # ertragen; sie sind mit selbstständigen kommissarischen Aofträgen zu
versehen, wo möglich eine Zeit lang bei mchiigen Landräthen * beschäftigen,
auch, wenn sie dazu fähig erachtet werden, gelegentlich mit der Vertretung eines
Kreissekretärs oder Landraths zu beauftragen.
Ueber alle diese Beschäftigungen ist eine gutachtliche Aeußerung des Ab-
theilungsdirigenten oder eines Raths, welchem die Beaufsichtigung des Refe-
rendars obgelegen hat, zu den Dienstakten des letztern zu bringen, wie denn
eine gleiche ausführliche Aeußerung über die gesammte Oiensiführung und die
Leistungen eines Referendars von dem -btheilungsdirigenten abgegeben werden
muß, wenn er von einer Abtheilung zu der anderen übergeht.
S. 11.
Da bei den Regierungen in der Rheinprovinz und in Wesiphalen keine
zureichende Gelegenheit vorhanden ist, die Referendarien für die Domainenver=
waltung vollständig auszubilden, so sind die bei denselben angestellten Referen-
darien, wenn sie nicht vorziehen, sich selbst dieser Ausbildung wegen um die
Annahme bei einer anderen Regierung zu bewerben, durch Requisition des
Regierungs-Präsidenten, einer der übrigen Regierungen zu überweisen und bei
derselden in Domainenverwaltungs-Angelegenheiten so lange zu beschäftigen, bis
sie von dem Dirigenten der betreffenden Abtheilung unter Zustimmung des Re-
gierungs-Präsidenken für genügend vorbereitet erachtet werden, in welchem Falle
darüber ein Zeugniß auszufertigen, dem Regierungs-Präsidenten, von welchem
die Requisition ausgegangen, zu übersenden und zu den Dienstakten zu bringen
ist. In welchem Stadium des Referendariats diese Ueberweisung zu veranlas-
sen, hängt vom Ermessen des Regierungs-Präsidenten ab.
S. 12.
Aufsicht über Auch über das Privatleben der Referendarien ist, namentlich von den
das privat. Präsidenten, eine sorgfältige Aufsicht zu führen. Es ist darauf zu halten, daß
ferendarien sie sich eines anständigen, sittlichen Lebenswandels befleißigen. Sollten Einzelne
Le geren E durch eine tadelhafte Führung zu einer weiteren Anstellung sich unwürdig ge
Dichiplinar gen, oder die Erwartung ihrer Brauchbarkeit für den Dienst durch ihre Lei-
wege- stungen nicht erfüllen, so ist die Regierung nach §. 60. der Verordnung vom
29. März 1844. das gerichtliche und Disziplinarstrafverfahren gegen Beamte
betreffend, verpflichtet, bei den Disziplinarministerien auf ihre Enblassing an-
zutragen. q. 13
Besondere Auf diejenigen Kandidaten, welche ihre Dienstlaufbahn in einem be-
Bestmun stimmten, mehr technischen Fache der Staatsverwaltung weiter zu verfolgen
arien, gedenken, finden sowohl wegen ihrer Zulassung zu der Müfung und wegen
bach 275 dieser Prüfung selbst, als auch hinsichtlich ihrer ferneren Beschäftigung beim
Fache wid. Kollegium vorstehende Bestimmungen im Wesentlichen ebenfalls Anwendung.
men ws Sie unterliegen nur in sofern einer Acrnderung= als einerseits die besondere
rendarien. Nichtung auf ein bestimmtes Fach auch eine besondere Vorbildung für dieses
Fach nöthig macht, andererseits aber die allgemeinere jurddische sewol als
aats-