Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 204 — 
bei einer Regierung arbeiten, für deren Bezirk die Verwaltung der indirekten 
Steuern einer Provinzial-Steuerdirektion übertragen ist, so sind sie durch Re- 
Duillion Seitens des Regierungs-Prásidenten dem Provinzial-Steuerdirektor zu 
berweisen, und nach dessen Anordnung eneweder unmittelbar bei der Direktion 
selbst, oder bei den Haupt-Steuer= und Haupt-Jollmtern zu beschäftigen. Die 
Zeugnisse des Provinzial-Steuerdirektors und der Vorsteher der Haupt-Steuer- 
und Haupt-Jollämter über die Leistungen des Referendars sind sodann zu dessen 
Dienstakten zu bringen. - 
. 15. 
c. Referenda- Unter Referendarien des Baufachs, welche als solche nicht in den Dienst- 
reahe Ban. verhältmissen der eigentlichen Regierungsreferendarien stehen, werden (nach An- 
leitung der besondern, die Prüfung der Kandidaten des Baufachs betreffenden 
Bestimmungen) solche bei der Prüfung in allen Zweigen des Baufachs vor- 
uglich tüchtig befundene Baukondukteurs verstanden, welche zu der Hoffnung 
hercchigen, dereinst zu einer höhern Laufbahn in ihrem Fache geschickt ze 
werden, und denen in dieser Aussicht das die Bauangelegenheiten verwaltenbe 
Ministerium, welches allein sie zu Baureferendarien ernennen kann, dadurch die 
Gelegenheit gewaͤhren will, sich bei den Regierungen selbst unter Leitung der 
Räthe, denen sie zugeordnet werden, namentlich aber der Regierungs-Bauräthe 
und als deren Gehülfen, mit dem kollegialischen Geschäftsgange und den darin 
ur Entwickelung gelangenden Gegensiänden ihres Fachs bekannt zu machen. 
Darapf bleibt also ihre Bestimmung und Beschäftigung beschränke, sowie ihre 
weitere Beförderung lediglich von dem vorerwähnten Ministerium abhängt. 
K. 16. 
Schluß des Referendarien, welche als solche die ihnen obliegenden Pflichten treulich 
Belerende= erfüllt haben, jedoch die Prüfung vor der Ober-Examinationskommission nicht 
« bestehen wollen, sind zwar bei Besetzung untergeordneter Stellen, nach Maaß- 
abe der von ihnen bewiesenen praklischen Brauchbarkeit, und zwar bei gleicher 
nalifikation vor den Zivilsupernumerarien, zu berücksichtigen, können jedoch zu 
Mitgliedern der Regierung oder einer anderen höheren Verwaltungsbehörde 
nicht befördert werden. 
Wer sich dagegen zur Prüfung vor der Ober-Erxaminationskommission 
reif fühlt, hat sich unker übersischtlicher Berichtserstattung über seine bisherigen 
Arbeiten und Leistungen bei dem Präsidenten der Regierung um die nöthige 
Einleitung, damit er zu dieser Prüfung zugelassen werde, zu bewerben. 
. 17. 
Zeugniß der Hält der Regierungs-Präsident, nach sorgfältiger Berathung im Plenum 
A## des Kollegiums, die Zulassung eines Regierungsreferendarius zur Prufung vor 
der Ober-Examinationskommission für unbedenklich, so hat er hierüber ein 
Jeugniß auszusiellen, welches enthalten muß: » · 
a) die namentliche Erwähnung der von dem Referendarius bei der Regie- 
rung durchgemachten Stationen, und der Hauptgeschaftszweige, in welchen 
er gearbeitet, sowie derjenigen, wovon er entbunden worden; 
b) die spezielle Bezeichnung der von ihm selbstständig — es sei im Kolle- 
gium oder kommissarisch — bearbeiteten wichtigern Dezernate und beson- 
ern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.