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bei einer Regierung arbeiten, für deren Bezirk die Verwaltung der indirekten
Steuern einer Provinzial-Steuerdirektion übertragen ist, so sind sie durch Re-
Duillion Seitens des Regierungs-Prásidenten dem Provinzial-Steuerdirektor zu
berweisen, und nach dessen Anordnung eneweder unmittelbar bei der Direktion
selbst, oder bei den Haupt-Steuer= und Haupt-Jollmtern zu beschäftigen. Die
Zeugnisse des Provinzial-Steuerdirektors und der Vorsteher der Haupt-Steuer-
und Haupt-Jollämter über die Leistungen des Referendars sind sodann zu dessen
Dienstakten zu bringen. -
. 15.
c. Referenda- Unter Referendarien des Baufachs, welche als solche nicht in den Dienst-
reahe Ban. verhältmissen der eigentlichen Regierungsreferendarien stehen, werden (nach An-
leitung der besondern, die Prüfung der Kandidaten des Baufachs betreffenden
Bestimmungen) solche bei der Prüfung in allen Zweigen des Baufachs vor-
uglich tüchtig befundene Baukondukteurs verstanden, welche zu der Hoffnung
hercchigen, dereinst zu einer höhern Laufbahn in ihrem Fache geschickt ze
werden, und denen in dieser Aussicht das die Bauangelegenheiten verwaltenbe
Ministerium, welches allein sie zu Baureferendarien ernennen kann, dadurch die
Gelegenheit gewaͤhren will, sich bei den Regierungen selbst unter Leitung der
Räthe, denen sie zugeordnet werden, namentlich aber der Regierungs-Bauräthe
und als deren Gehülfen, mit dem kollegialischen Geschäftsgange und den darin
ur Entwickelung gelangenden Gegensiänden ihres Fachs bekannt zu machen.
Darapf bleibt also ihre Bestimmung und Beschäftigung beschränke, sowie ihre
weitere Beförderung lediglich von dem vorerwähnten Ministerium abhängt.
K. 16.
Schluß des Referendarien, welche als solche die ihnen obliegenden Pflichten treulich
Belerende= erfüllt haben, jedoch die Prüfung vor der Ober-Examinationskommission nicht
« bestehen wollen, sind zwar bei Besetzung untergeordneter Stellen, nach Maaß-
abe der von ihnen bewiesenen praklischen Brauchbarkeit, und zwar bei gleicher
nalifikation vor den Zivilsupernumerarien, zu berücksichtigen, können jedoch zu
Mitgliedern der Regierung oder einer anderen höheren Verwaltungsbehörde
nicht befördert werden.
Wer sich dagegen zur Prüfung vor der Ober-Erxaminationskommission
reif fühlt, hat sich unker übersischtlicher Berichtserstattung über seine bisherigen
Arbeiten und Leistungen bei dem Präsidenten der Regierung um die nöthige
Einleitung, damit er zu dieser Prüfung zugelassen werde, zu bewerben.
. 17.
Zeugniß der Hält der Regierungs-Präsident, nach sorgfältiger Berathung im Plenum
A## des Kollegiums, die Zulassung eines Regierungsreferendarius zur Prufung vor
der Ober-Examinationskommission für unbedenklich, so hat er hierüber ein
Jeugniß auszusiellen, welches enthalten muß: » ·
a) die namentliche Erwähnung der von dem Referendarius bei der Regie-
rung durchgemachten Stationen, und der Hauptgeschaftszweige, in welchen
er gearbeitet, sowie derjenigen, wovon er entbunden worden;
b) die spezielle Bezeichnung der von ihm selbstständig — es sei im Kolle-
gium oder kommissarisch — bearbeiteten wichtigern Dezernate und beson-
ern