Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

wo aber nach den oͤrtlichen Verhaͤltnissen eine Erhoͤhung des Lehrergehaltes 
nothwendig und ausfuͤhrbar ist, sind die Regierungen ermaͤchtigt, die Gemeinden 
zu einer Erhöhung desselben zu veranlassen. 
Unbestimmte Geldeinnahmen an Schulgeld, Konfirmandengeld u. s. w. 
zee#n auf das baare Gehalt nach einem sechsjährigen Durchschnitte ange- 
rechnet. 
Eine Herabsetzung des von der Gemeinde zu gewährenden Lehrergehalts 
wegen Zunahme der sonstigen Einnahmen, namentlich wegen vermehrten Er- 
trages des Schulgeldes oder wegen Zuwendungen dritter Personen, sindet nur 
mit Genehmigung der Regierung und nur dann Statt, wenn die ersparten Mittel 
anderweit zum Besten derselben Schule verwendet werden, oder die Gemeinde 
einer Erleichterung besonders bedürftig ist. 
S. 18. 
Jeder Schullehrer erhält bei seiner Anstellung von dem Schulpatron Gekbalts- 
eine von der Regierung bestätigte, genaue Nachweisung seiner sämmtlichen Ein-hachweisung. 
nahmen und Berechtigungen. · 
K. 19. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, den neu anziehenden Lehrern bis auf Ag#ugske- 
eine Entfernung von 10 Meilen vom Schulort für die Fortschaffung ihrer Fa-seen. 
milien und ihrer Effekten (Allg. Landrecht Th. II. Tit. 12. §. 40.) nach Wahl 
der Gemeinde, entweder Fuhrwerk zu gestellen, oder die Fuhrkosten, deren Höhe 
den Betrag von 20 Rthlr. nicht übersleigen darf, nach einer mäßigen Taxe zu 
vergüten. 
K. 20. 
Verläßt der Schullehrer seine Stelle vor Ablauf von 5 Jahren, so ist 
er auf Verlangen gehalten, der Gemeinde die Anzugskosten zu erstatten. 
. 21. 
Wird ein Lehrer versetzt, oder legt er sein Amt freiwillig nieder, so muß Köwigung. 
er dasselbe drei Monate vorher kündigen. 
K. 22. 
Der abziehende Lehrer oder die Erben des verslorbenen Lehrers haben Juseinander- 
sich mit dem neu anziehenden Lehrer nach Vorschrift des Allg. Landrechts seung. 
Th. II. Tit. 11. &# 822—831. und des Ostpreußischen Provinzialrechts Zu- 
satz 205. auseinanderzusetzen. 
§. 23. 
Jeder Schullehrer ist verpflichtet, der Wittwen= und Waisenkasse nach Witewen, u. 
den darüber für den Schulbezirk besichenden Reglements beizutreten. Waisenkassen. 
S. 24. 
a) Stirbt ein Schullehrer in dem letzten Monate des Kalenderquartals, so Sterde- 
erhalten seine Winwe, seine Kinder und Enkel außer den Einkünften Quartal. 
(Nr. 2664.) des Gn-
	        
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