Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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K. 12. 
Die Dienstzeit wird von dem Datum der ersten eidlichen Verpflichtung Berechnung 
des zu Pensionirenden, und wenn eine solche nicht Statt gefunden hat, von der 
dem Zeitpunkt des ersten Eintricts in den Dienst angerechnet, auch wenn die 
erste Anstellung nur interimistisch oder auf Kündigung erfolgt sein sollte. Das 
sogenannte Probefahr wird jedoch bei den Schulamtskandidaten der Dienstzeit 
nicht zugegählt. 
G. 13. 
Denjenigen Lehrern und Beamten, welche aus Staaksfonds zu pensioni- 
ren sind, werden auch die un Auslande geleisteten Dienste angerechnet, wenn 
ihre Anstellung im Inlande vorzugsweise im Interesse des öffentlichen Unter- 
richts erfolgt ist. Auch werden denselben diejenigen Dienste angerechnek, welche 
sie sonst im Staaksdienst oder an anderen öffentlichen Unterrichtsanstalten ge- 
leistet haben. 
. 14. 
Sind die Pensionen vom Staate und von Kommunen gemeinschaftlich 
oder blos von Kommunen oder größeren Kommunalverbänden zu zahlen, so 
werden nur diejenigen Dienste angerechnet, welche der zu Pensionirende im Mi- 
litair und den zur Pensionszahlung verpflichteten Kommunen im Schul= oder 
in einem anderen Amte geleistet hat, Falls hierüber nicht andere Verabredungen 
getroffen sind. 
§. 15. 
Dienst- 
Die Lehrer und Beamten an den aus Staatsfonds zu unterhaltenden Aufbringung 
Anstalten haben zum allgemeinen Zivil-Pensionsfonds, aus welchem sie ihre der Penston. 
Pensionen beziehen werden, nach denselben Grundsätzen, wie die übrigen pen- 
sionsberechtigten Zivil-Staatsdiener, beizutragen. 
g. 16. 
Zur Deckung der Penstonen für Lehrer und Beamte an den anderen 
Anstalten, namentlich auch an denjenigen, welche vom Staate und von Kom- 
munen gemeinschaftlich oder von einzelnen Kommunen oder größeren Kommu- 
nalverbanden zu unterhalten sind, werden für jede Anstalt besondere Fonds aus 
den Einkünften des Vermögens der Anstalt und aus jährlichen Beiträgen so- 
wohl der zur Zahlung der Penston Verpflichteten, als auch der desinitiv ange- 
stellten Lehrer und Beamten gebildet. Den letzkeren dürfen jedoch keine höheren 
Beiträge, als den pensionsberechtigten Jivil-Staatsdienern auferlegt werden. 
§. 17. 
Der Betrag der zur Bildung dieser Pensionsfonds (F. 10.) erforderlichen 
Zuschüsse wird von Unseren Ober-Präsidenken, unter Vorbehalt des Rekurses 
an Unseren Minister der geistlichen und Unterrichts legenheiten und die sonst 
betheiligten Departementschefs, mit Ausschluß des Rechtsweges, festgesetzt. 
(Nr. 2711.) . 18. 
 
	        
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