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K. 12.
Die Dienstzeit wird von dem Datum der ersten eidlichen Verpflichtung Berechnung
des zu Pensionirenden, und wenn eine solche nicht Statt gefunden hat, von der
dem Zeitpunkt des ersten Eintricts in den Dienst angerechnet, auch wenn die
erste Anstellung nur interimistisch oder auf Kündigung erfolgt sein sollte. Das
sogenannte Probefahr wird jedoch bei den Schulamtskandidaten der Dienstzeit
nicht zugegählt.
G. 13.
Denjenigen Lehrern und Beamten, welche aus Staaksfonds zu pensioni-
ren sind, werden auch die un Auslande geleisteten Dienste angerechnet, wenn
ihre Anstellung im Inlande vorzugsweise im Interesse des öffentlichen Unter-
richts erfolgt ist. Auch werden denselben diejenigen Dienste angerechnek, welche
sie sonst im Staaksdienst oder an anderen öffentlichen Unterrichtsanstalten ge-
leistet haben.
. 14.
Sind die Pensionen vom Staate und von Kommunen gemeinschaftlich
oder blos von Kommunen oder größeren Kommunalverbänden zu zahlen, so
werden nur diejenigen Dienste angerechnet, welche der zu Pensionirende im Mi-
litair und den zur Pensionszahlung verpflichteten Kommunen im Schul= oder
in einem anderen Amte geleistet hat, Falls hierüber nicht andere Verabredungen
getroffen sind.
§. 15.
Dienst-
Die Lehrer und Beamten an den aus Staatsfonds zu unterhaltenden Aufbringung
Anstalten haben zum allgemeinen Zivil-Pensionsfonds, aus welchem sie ihre der Penston.
Pensionen beziehen werden, nach denselben Grundsätzen, wie die übrigen pen-
sionsberechtigten Zivil-Staatsdiener, beizutragen.
g. 16.
Zur Deckung der Penstonen für Lehrer und Beamte an den anderen
Anstalten, namentlich auch an denjenigen, welche vom Staate und von Kom-
munen gemeinschaftlich oder von einzelnen Kommunen oder größeren Kommu-
nalverbanden zu unterhalten sind, werden für jede Anstalt besondere Fonds aus
den Einkünften des Vermögens der Anstalt und aus jährlichen Beiträgen so-
wohl der zur Zahlung der Penston Verpflichteten, als auch der desinitiv ange-
stellten Lehrer und Beamten gebildet. Den letzkeren dürfen jedoch keine höheren
Beiträge, als den pensionsberechtigten Jivil-Staatsdienern auferlegt werden.
§. 17.
Der Betrag der zur Bildung dieser Pensionsfonds (F. 10.) erforderlichen
Zuschüsse wird von Unseren Ober-Präsidenken, unter Vorbehalt des Rekurses
an Unseren Minister der geistlichen und Unterrichts legenheiten und die sonst
betheiligten Departementschefs, mit Ausschluß des Rechtsweges, festgesetzt.
(Nr. 2711.) . 18.