Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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lung der Klage noch im Besitze des Gutsherrn, welcher die Stelle eingezogen 
hat, oder der Erben desselben befindet. 
S. 3. 
Die nach den V. 99. und 100. des Gesetzes vom 3. April 1823. den 
Gutsbesitzern obliegende Verpflichtung zur Wiederbesetzung erledigter, zu den 
gutsherrlichen Ackerwerken eingezogener, oder sonst an die Gutsherrschast zu- 
rückgefallener regulirungsfähiger banerlicher Stellen wird durch die gegenwär- 
tige Verordnung nicht abgeändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1840. 
(L. S) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. 
Ühden. 
Beglaubigt: 
Bode. 
(Nr. 2743.)
	        
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