Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 224 — 
In der Veraͤußerung solcher Grundstuͤcke hingegen, welche weder zur 
Bahnlinie, noch zu den Bahnhoͤfen, noch zum Bahnbetriebe benutzt werden, 
wird die Gesellschaft unter Vorbehalt der Genehmigung der Koͤniglichen Re- 
gierung 
(Gesetz vom 3. November 1838. §. 7. Gesetzsammlung de 1838. 
Seite 507.) 
hierdurch nicht beschränkt. 
S. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 4. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich durch das Loos bestummt, und wenigstens drei 
Monate vor dem Zahlungstage böffentlich bekannt gemacht. Es wird jedesmal 
ein möglichst gleicher Kapitalsbetrag in Obligationen à 200 Rthlr. und in Obli- 
gationen à 100 Rrthlr. gezogen. 
. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die Direktion, in Gegenwart eines ge- 
richtlichen Notars, in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
genden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritätsobligationen der Zu- 
tritt gestattet ist. 
5. 9. 
Die Auszahlung der ausgelooseten Obligationen erfolgt an dem dazu 
bestlimmten Tage in Glogau von der Gesellschaftskasse nach dem Nominal- 
werthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit 
diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelooseten Obligationen auf. Mit 
letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons ein- 
zuliefern. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
S. 10. 
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während drei Jahren nach dem Zahlungstermin 
jahr=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.