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gleichheit mit entscheidender Stimme beizuwohnen und darin den Vorsitz zu
fuͤhren.
K. 30.
Sind mehrere Schulpatrone vorhanden, so sind die ihnen nach V. 28.
und 29. zusiehenden Rechte durch Einen aus ihrer Mitte auszuüben, dessen
Bestimmung ihrer freien Einigung überlassen bleibt. Kommt binnen drei Mo-
naten nach erlassener Aufforderung eine Einigung hierüber unter ihnen nicht zu
Stande, so wechselt die Ausübung nach einer von der Regierung, mit Rücksicht
auf die Betheiligung der einzelnen Gutsherren, über die Reihenfolge und die
Dauer der Ausübung zu erlassenden Bestimmung. Zu den öffentlichen Schul-
prüfungen und Schulfeierlichkeiten, welche am Sonntage vorher von dem Pfar-
rer verkündigt werden müssen, sind jederzeit sämmtliche Gutsherren des Schul-
bezirks durch den Schulvorstand besonders einzuladen.
.31.
Der Schulvorstand besteht: 2. Schulvor-
1) aus dem Parrer des Kirchspiels (Lokalinspektor der Schule), welcher in tand.
Abwesenheit des Schulpatrons den Vorsitz führt;
2) aus den Ortsvorstehern der Gemeinden des Schulbezirks;
3) aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehbrigen Gemeinden.
Diese Familienva#ter werden von den zur Schule gehörigen Gemeinden
ewählt und vom Landrath bestätigt. Dem die Aufsicht führenden Guts-
hern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, wenn er den Gewählten zur
Uebernahme dieses Ehrenames nicht für geeignet hält, die Einführung
desselben auszusetzen und die Entscheidung des Landraths einzuholen.
Wird die Wahl in demselben Erledigungsfalle von dem Landrathe zum
weitenmale verworfen, so verliert die Gemeinde für diesen Fall das
Wahtrrechr, und erfolgt die Besetzung der erledigten Stelle im Schulvor-
stande unmittelbar durch den Landrath.
Die gewählten Gemeindeglieder sind verpflichtet, die Stelle eines Schul-
vorstehers auf sechs Jahre anzunehmen.
Gehören mehrere Gemeinden zur Schule, so muß aus jeder Gemeinde
mindestens ein Familienwater Mitglied des Schulvorstandes sein.
S. 32.
Der Schulvorstand hat für die Handhabung der außeren Ordnung im
Schulwesen und für genaue Befolgung der dahin einschlagenden Verordnungen
zu sorgen, auch alles dasjenige, wodurch das Gedeihen der Schule gehemmt
wird, zu beachten und der Behörde zur weiteren Veranlassung vorzutragen.
Derselbe hat namentlich den Pfarrer in Beförderung der Theilnahme der F
meinde für das Schulwesen, in der Beaufsichtigung des si#trlichen Verhaltens
der Kinder außer der Schule und in der Beförderung eines regelmäßigen Schul-
besuchs zu unterstätzen. Auch liegt ihm ob:
1) bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei sonstigen
Schulfeierlichkeiren zugegen zu sein;
2) das Vermögen der Schule und die Schulkasse, wo eine solche noch neben
(Nr. 2064.) er