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der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt, und zur Einlösung
dieser Kupons verwendet.
10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt wer-
den, sollen der Verwaltung der slädtischen Sparkasse als zinsfreies De-
positum überwiesen werden. Oie solchergestalt deponirten Kapitalbeträge
dürfen nur auf eine von der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte
Anweisung des Ober-Bürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwen-
dung an den Rendanten der Kommunalkasse verabfolgt werden. Die
deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligationen läng-
stens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Kommunal-=
Kasse durch diese auszuzahlen.
11) Die Nummern der ausgeloosien nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 7. jährlich zu erlassenden
Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obli-
gationen dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet nicht binnen
dreißig Jahren nach dem Zahlungstermin zur Einlösung vorgezeigt, auch
nicht, der Bestimmung unter 14. gemäß, als verloren oder vernichtet an-
gemeldet; so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt an-
gesehen werden, und die dafür deponirten Kapitalbeträge der slädtischen
Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen anbeimfallen.
12) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und
kann, wenn die Zinsen oder die ausgelooslen Obligationen nicht zur rech-
ten Zeit gezahlt werden, die Zahlung derselben von den Gläubigern ge-
richtlich verfolgt werden.
13) Die unter 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen, erfolgen
durch die Düsseldorfer Zeitung und durch die Amtsblätter oder öffent-
lichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Köln.
14) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
Kupons finden die auf die Scaatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen
des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats-
papiere 9H. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen An-
wendung:
a) Die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden-
Tilgungs-Kommission gemacht werden. Oieser werden alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Ver-