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fraglichen Person mitzutheilen hat, bei der Koͤniglichen Regierung angebracht
werden.
g. 16.
In den Faͤllen, wo die aus der Korrektionsanstalt entlassenen Landstrei-
cher und Bettler sich binnen 4 Wochen nach ihrer Entlassung uͤber einen zu
ihrem Fortkommen hinreichenden Erwerb nicht ausweisen koͤnnen, muß auf die
durch das Gesetz vom 6. Januar 1813. h. 9. gebotene Wiedereinsperrung der-
selben von den im F. 15. genannten Polizeibehörden bei der Königlichen Re-
gierung angetragen werden. 4
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S. 17.
Die Kosten der Einlieferung in die Korrektionsansialt werden in den
Fallen des §. 15., wenn die Einlieferung nach erfolgter Abbüßung der erkann-
ten Gefängnistrafe, also lediglich zum Zwecke der Korrektion stattgefunden hat,
aus dem Landarmen-Fonds, wenn aber auf Strafarbeit erkannt und demge-
mäß die Einlieferung Behufs der Strafvollstreckung erfolgt ist, aus dem Ma-
leszfonde bestritten. In den Fällen des §F. 16. werden diese Kosten von der
betreffenden Gutsherrschaft oder Gemeinde getragen, oder, wenn eine gesetzliche
Verpflichtung derselben zur Fürsorge für den Einzuliefernden nicht vorhanden
sein sollte, auf den Landarmen-Fonds übernommen.
S. 18.
Die Kosten der Erhaltung und Bekleidung der Korrigenden in der Kor-
rektionsansialt selbst werden, in soweit der Arbeitsverdienst der Detinirten hierzu
nicht zureicht, vom Landarmen-Fonds getragen, und zwar:
a) durch eine jährliche fre Zahlung zur Besoldung der für das Korrektions-
haus besonders angestellten Beamten und Aufseher, und
I.) durch Zahlung derjenigen Suslentationsgelder, welche nach einer zwischen
den Ständen und der Verwaltungskommission jener Anstalt getroffenen
Uebereinkunft nach Abrechnung des Arbeitsverdienstes der Oetinirten
noch zugeschossen werden müssen, und nach der Kopfzahl und der Zeit
der Detention derselben vierteljährlich von der Inspektion liquidirt werden
sollen.
K. 19.
Außer den im K. 1 1. benannten Personen liegt dem Landarmen-Fonds
auch noch die Fürsorge für alle diejenigen Armen ob, zu deren Unterstützung
der Landarmenverband nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verpflich-
tung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1812. gehalten ist.
(W. 9., 13., 23. und 21. daselbst.)
9. 20.
Ferner hat der Landarmen-Fonds die Verpflichtung, mit Vorbehalt seiner
Rechte auf Ersiattung, die Kosien der Verpflegung für diejenigen Armen zu
übernehmen, welche ihm durch den Kreislandrath aus dem Grutee zugewiesen
werden, weil sie in seinem Kreise nicht einheimisch sind.
G. 28. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842.)
Auch hat der Landarmen-Fonds den Gutsherrschaften und Gemeinden
auf ihren Antrag die Kur= und Verpflegungskosten zu erstatten, welche für
arme,