Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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K. 1. 
Zu dem Landarmen-Verbande des Kreises gehören: 
1) die Städte und ländlichen Ortschaften des Kreises in seiner gegemwärtl- 
en Begränzung, mit Ausschluß der demselben einverleibten, vormals zur 
Niederlausitz gehörig gewesenen Ortschaften, 
2 diejenigen ländlichen Ortschaften, welche vormals zum Kottbuser Kreise 
gehörten, aber gegenwärtig der Niederlausitz einverleibt worden sind. 
2 
Dem Landarmen-Verbande liegt ob: 
1) die Fürsorge für diejenigen Personen, zu deren Unterstützung der Ver- 
band nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verpflichtung zur 
Armenpflege vom 31. Dezember 1842. verbunden ist. 
2) Die Bestreitung der Kosten der Detention der Landstreicher, Bettler und 
Arbeitsscheuen, welche in dem Bereiche des Landarmen-Verbandes auf- 
gegriffen, und auf den Grund der Vorschriften des Gesetzes vom 
6. Januar 1843. nach stattgefundener gerichtlicher Bestrafung auf Ver- 
fügung der Landespolizei-Behörde in die Korrektionsanstalt eingeliefert 
worden sind. 
3) Die Fürsorge für die zum Verbande gehbrigen Gemüthskranken, Behufs 
deren Unterbringung und Unterhaltung in der Irrenanstalt zu Sorau, 
wenn die dazu nöthigen Kosten nicht aus ihrem Vermögen bestritten 
werden können und vermögende Verwandte, denen ihre Unterhaltung 
nach dem Gesetze obliegt, nicht vorhanden sind. 
4) Aus dem Landarmen-Fonds sollen endlich auch diejenigen Zahlungen 
geleistet werden, welche die Kreisstände zur Ausbildung taubstummer 
oder ähnlicher unglücklicher oder verwahrlosier Kinder bewilligen werden. 
3 
Die Mittel zur Genuͤgung der vorgedachten Verbindlichkeiten werden 
aus dem Landarmen-Fonds entnommen und dieser wird durch die Landarmen- 
Beiträge aus den sämmtlichen, zum Landarmen-Verbande gehbrigen Ortschaften 
gebildet. 
. 4. 
Die Landarmen-Beiträge werden von allen Einwohnern in den zum 
Landarmen-Verbande gehörigen Ortschaften des platten Landes nach den 
Sätzen aufgebracht, welche durch das Landarmen-Reglement für die Neumark 
vom 12. Mai 1800. normirt worden sind. Doch soll den Kreisständen frei- 
stehen, hierin unter Genehmigung des Staats Abänderungen zu treffen. Die 
Landarmen-Beiträge der Städte Kottbus und Peitz werden pro rata nach dem 
Maaßstabe der Bevölkerung, summarisch alle drei Jahre festgestellt und es 
bleibt alsdann diesen Städten überlassen, die auf sie repartirten Summen in 
sich zu vertheilen und aufzubringen. 
. D. 
Die Repartition der Landarmen-Beitrdge nach den feststehenden Sätzen 
auf die Einwohner des platten Landes erfolgt alljährlich, in dem Kottbuser 
Kreise nach seiner gegenwärtigen Begränzung durch den Landrath des Kreises 
und hinsichtlich der vormals zum Kotkbuser Kreise gehörig gewesenen Ortschaften 
Jabrgang 1846. (Nr. 2723. 33 der
	        
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