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fuͤr aufgenommene Gemuͤthskranke zu zahlenden Unterhaltungskosten, die Ter-
mine und den Modus der Zahlung derselben, sowie uͤber die von einem jeden
Gemuͤthskranken bei seiner Einlieferung in die Irrenanstalt mitzubringende
Ausstattung an Betten, Kleidung und Waͤsche treten die, in dem mit den
Staͤnden der Niederlausitz geschlossenen Rezesse enthaltenen Bestimmungen ein.
Fuͤr die Einlieferung der Gemuͤthskranken in die Irrenanstalt muͤssen die An-
gehoͤrigen derselben und im Unvermögensfalle die Kommunen sorgen.
Bei heimatlosen Gemüthskranken, welche der Fürsorge des Landarmen-
Fonds anheimfallen, müssen die biesfligen Kosten aus diesem bestritten werden.
. 15.
Der Betrag der fuͤr aufgenommene Korrigenden an die Besserungsanstalt
zu Luckau aus dem Landarmen-Fonds zu zahlenden Unterhaltungskosten und das
dabei zu beobachtende Verfahren werden durch den mehrgedachten Rezeß
estimmt.
Die Kosten der Einlieferung der Korrigenden in die Besserungsanstalt
werden von dem Landarmen-Fonds erragen.
. 16.
Sollen arbeitsunfähige Arme, für welche der Landarmen-Fonds zu sor-
en hat, als Pfleglinge in die Besserungsanstalt zu Luckau untergebracht wer-
en, so wendet sich der Landrath des Kotctbuser Kreises mir dem diesfälligen
Antrage unmittelbar an die der Anstalt vorgesetzte Verwaltungskommission,
Eud * Inspektion der Ansialt zur Aufnahme solcher Pfleglinge anwei-
en wird.
S. 17.
Wenn in diesem Reglemenk von Kreisständen und Kreistagen die Rede
ist, so werden darunter die Stände des Kotrbuser Kreises alter Begränzung
und Kreistage oder Konvente, zu welchen diese zugezogen, verstanden.
Berlin, den 17. Mai 1846.
Der Minister des Innern. -·
Im gaister de 3 Im Der Finanzminster
v. Bodelschwingh. ottwell.
(Nr. 2724.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Juli 1846., betressend die Ernennung des
Staats= und Kabinetsministers von Bodelschwingh zum Minister des
Innern.
ch benachrichtige das Staatsminisierium, daß Ich den Staats= und Kabi-
neksminister von Bodelschwingh unter Beibehaltung der Eigenschaft und
des Titels eines Kabinetsministers, zum Minister des Innern ernannt habe. —
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur offentlichen Kenntniß zu
ringen.
Sanssouci, den 10. Juli 1846. Z "
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierium.