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oder theilweise entmommen werden kann. Diese Verpflichkung des Fis-
kus erstreckt sich jedoch nicht auf das zu Thüren und Fenkeerm erfor-
derliche Holz.
3) Der Bauplatz für die zur Schule gehbrigen Gebäude und deren Erwei-
terungen wird aus den Domainenlandereien unentgeltlich angewiesen, in
soweit dergleichen geeignete Grundstücke an dem Ornee der Schule vor-
handen sind.
4) Der ersie Lehrer an der Schule erhält einen kulmischen Morgen Acker-
land steuerfrei zu seiner Benutzung, oder statt dessen eine dem Ertrage
desselben entsprechende Geld= oder Naturalrente aus Unserer Forst= und
Domainenkasse.
5) Das zur Heizung der Schulstuben und der Lehrerwohnung, sowie zum
Wirthschaftsbedarf der Lehrer erforderliche Brennmaterial wird aus Un-
seren Forsien, frei von Anweisegeld, gewährt und ist durch die Gemein-
den anzufahren. Der Betrag des zu bewilligenden Brennholzes darf
jedoch für keine Schulklasse mehr als 15 Klafter weiches Klobenholz
betragen.
6) Wo Torf oder Knüppel angewiesen werden, sind angemessene Berhält-
nisse gegen das Klobenholz festzusetzen.
§S. 46.
Wo die im F. 45. erwähnten Leistungen ganz oder theilweise herkömm-
lich auch von anderen Gutsherren gewährt werden, behält es dabei sowohl in
Betreff der bestehenden, als auch der neu zu errichtenden Schulen sein Bewen-
den. Jedoch sollen die Bestimmungen im 9H. 45. unter 5. und 6. für alle zur
Gewährung von Deputatbrennholz verpflichtete Gutsherren verbindlich sein.
FK. 47.
Wenn Hintersassen mehrerer Gutsherren zu einem Schulbezirke gehören,
so gilt die Regel, daß die den Gutsherren nah . 44. und 45. obliegenden
Verpflichtungen, sofern nicht durch Herkommen oder besondere Rechtstitel ein
Anderes festgestellt ist, von den Gutsherren nach der Zahl der Haushaltungen
ihrer Hintersassen gemeinschaftlich zu tragen sind.
K. 48.
Hinsichtlich der Unrerhaltung der Schulhäufer, welche zugleich Külter-
oder Organistenwohnungen sind, finden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften
Anwendung.
K. 49.
Wenn die jüdischen Einwohner mit Genehmigung der Regierung eine Schulen der
besondere öffentliche Schule unterhalten, so sind sie frei von direkten Beiträgen Juden.
zur Unterhaltung der Gemeindeschulen. «
g. 30.
Sind zwei oder mehrere Gemeinden zu einer gemeinschaftlichen Schule Trennung
vereinigt, so kann die Trommung derselben, sowohl auf einseirigen Antrag einer eeere 4ud
Gemeinde, als von Amtswegen durch die Regierung angeordnet werden, voreinigten
(Nr. 2664) 2 1) wenn Gemeinden.