Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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welche erst bei der muͤndlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sind, die 
Faͤllung des Urtheils auszusetzen, und einen Termin zur Fortsetzung des Ver- 
fahrens zu bestimmen. 
. 33. 
Erscheint der Angeklagte, der gehörig erfolsten Vorladung ungeachtet, 
in dem Termine nicht, oder verweigert er in demselben, über die Anklage sich 
zu erklären, so wird in conlumaciam der Beweis aufgenommen, und nach 
Anhbrung des Polizeianwalts so wie des für den Angeklagten etwa aufgetre- 
tenen Vertheidigers, das Urtheil gefäll und verkündet. 
9 Dem ausgebliebenen Angeklagten ist das Urtheil in Ausfertigung zu- 
zustellen. 
9. 34. 
Hat eine Beweisaufnahme durch Einnehmung des Augenscheins an Ort 
und Stelle Statt gefunden, so muß das daruͤber aufgenommene Protokoll bei 
dem muͤndlichen Verfahren vorgelesen werden. 
g. 35. 
Zeugen, die nicht vorgeladen worden, allein in der Naͤhe befindlich sind, 
kann der Richter sogleich durch den Gerichtsdiener gestellen lassen. 
Dasselbe gilt von gehoͤrig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen. 
Hat ein solcher Zuge sein Ausbleiben nicht im Voraus entschuldigt, so kann 
gegen ihn von dem Gericht ohne weiteres Verfahren eine Gelddge. bis zu 
20 Thalern oder eine Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen, und die Verpflich- 
tung zur Tragung aller Kosten festgesetzt werden, welche durch die von ihm 
verursachte Ansetzung eines neuen Termins entstehen. Die Niederschlagung die- 
ser Strafe und die Entbindung von der Kostentragung ist von dem Gericht 
nur dann zu bewilligen, wenn der Zeuge binnen 14 Tagen nach Zustellung der 
Strafverfügung sein Ausbleiben genügend entschuldigt. 
S. 36. 
Kann bei dem mündlichen Verfahren die Vernehmung eines Zeugen we- 
gen Krankheit, Alterschwäche, großer Entfernung oder anderer unabwendbaren 
Hindernisse nicht erfolgen, so ist solche anderweit zu bewirken, und in diesen 
Fäallen, sowie alsdann, wenn ein schon zuvor gerichtlich vernommener Zeuge 
inzwischen verstorben ist, das Vernehmungsprotokoll bei dem mündlichen Ver- 
fahren vorzulesen. Doch kann der Richter, wenn die Beseitigung jenes Hin- 
dernisses möglich ist, und er die Abhörung des Zeugen zur Aufklärung der 
Sache für nothwendig hält, die Vertagung des Verfahrens und die Vorla- 
dung des Zeugen dazu beschließen. 
S. 37. 
Findet der Richter bei Beurtheilung der That des Angeklagten, daß 
solche ein Verbrechen enthaält, dessen gesetzliche Strafe seine richterliche Kompe- 
tenz überschreitet, so hat er die Sache an das kompetente Gericht abzugeben. 
F. 38.
	        
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