Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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g. õb6. 
Bei dem muͤndlichen Verfahren kommen auch in den Sachen der hier 
in Rede stehenden Art die Vorschriften der G. 30. bis 38. zur Anwendung, 
soweit nicht in den nachfolgenden 9#. 57. bis 63. ein Anderes bestimmt ist. 
&. 57. 
Die Leitung der Verhandlung, insbesondere das Verhör des Angeklag- 
ten und der Zeugen, gebührt dem Vorsitzenden der Gerichtsdeputation, welcher 
jedoch hierbei auf die Meinung der beisitzenden Richter, so wie auf die Antrage 
des Frgatsanwalts, des Angeklagten und dessen Vertheidigers Ruͤcksicht zu nch- 
men hat. 
. ös. 
Die schon in der Voruntersuchung eidlich vernommenen Zeugen werden 
bei ihrer nochmaligen Abhörung nicht aufs neue vereider, sondern auf den ge- 
leisteten Eid verwiesen. 
K. 59. 
Erscheint der gehörig vorgeladene Angeklagte in dem Termine nicht, so 
kann das Gericht, wenn dasselbe aus besonderen Gründen die Anwendung des 
im H. 33. vorgeschriebenen Kontumazialverfahrens nicht für angemessen hält, 
bei Vertagung der Sache zu einem andern Termin die Vorführung oder Ver- 
haftung des Angeklagten anordnen. 
S. 60. 
Die Berathung der Gerichtsdeputation über das Urtheil erfolgt ohne 
Beisein anderer Personen. 
g. 61. 
Findet das Gericht bei Beurtheilung der That des Angellagten, daß 
solche ein Verbrechen geringerer Arr enthälk, als derjenigen, welche seiner Kom- 
petenz zunächst überwiesen ###l, so hat dasselbe dennoch das Urtheil zu fällen. 
**x“ 
Kann die Berathung (G. 60.) nicht an demselben Tage beendet, oder das 
Urtheil mit den Gründen nicht sogleich abgefaßt werden, so hat das Gericht 
zur Verkündung des Urtheils einen neuen Termin zu bestimmen, der jedoch 
nicht über 8 Tage hinausgeschoben werden darf. 
K. 63. 
In dem Terminsprotokoll (S. 38.) sind auch die Abänderungen oder 
Zusätze anzugeben, welche in den Aussagen der schon in der Voruntersuchung 
vernommenen Zeugen, bei deren nochmaliger Vernehmung im müondlichen Ver- 
fahren hervortreten. 
Die Niederschreibung des Urtheils und der Gründe desselben in das Ter- 
minsprotokoll findet in Sachen der hier in Rede stehenden Art nicht Stant: 
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