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vielmehr ist das Urtheil besonders abzufassen und nur die geschehene Verkuͤn-
dung in dem Protokolle zu vermerken.
g. 64.
Bei der Untersuchung und der Entscheidung erster Instanz in Ansehung Emls
1) derjenigen Verbrechen, welche in den Gesetzen mit einer härkeren Strafe Jeken
als vrezzähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und welche nicht zu den im
K. 39. Nr. J. bezeichneten gehören,
2) aller Amrsverbrechen
sind die Vorschriften der #. 40. bis 63. ebenfalls anzuwenden, so weit nicht
in den nachsiehenden 96. 65. bis 71. ein Anderes besiummt ist.
. 65.
Dem mündlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht muß bei die-
sen Verbrechen sters eine gerichtliche Voruntersuchung (G. 44. bis 49.) vor-
hergehen, in welcher der Angeklagte zu hören ist.
K. 66.
Erklärt der Staarsanwalt nach dem Schlusse der Voruntersuchung, daß
er die förmliche Anklage erheben wolle, und beantragt er demgemäß, den Be-
schuldigren in den Anklagezustand zu versetzen: so ist über diesen Anrrag
von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Gerichtsdeputation ein Beschluß
zu fassen, welcher dem Staatsanwalte, sowie dem Beschuldigten zu eröff-
nen ist.
. 67.
Hält die Gerichtsdepuration vor ihrer Beschlußnahme eine Ergänzung
der Voruntersuchung für nothwendig, so beauftragt sie hiermit den Unter-
suchungsrichter, der nach Erledigung des Auftrags die Akten wiederum dem
Staatsanwalte zu der Erklärung vorzulegen hat, ob er bei seinem früheren
Antrage beharren oder denselben ändern wolle.
K. 68.
Spricht dagegen der Beschluß (F. 66.) die Versetzung in den Anklage-
stand aus, so ist darin zugleich dem Staatsanwalte aufzugeben, binnen einer
Frist, welche in der Regel auf nicht länger als acht Tage zu bestimmen ist,
eine Anklageschrift einzureichen.
K. 69.
Ist das Verbrechen in dem Gesetze mit einer höheren als zehnjahrigen
Freiheitsstrafe bedroht, so muß dem Angeklagten ein Vertheidiger, falls er
einen solchen nicht selbst erwahlt hat, von Amtswegen bestellt werden.
KS. 70.
Die mündliche Unrersuchung und die Enrscheidung erster Instanz erfolgt
vor einer Abtheilung des Gerichts, welche aus sechs Mitgliedern, und, swer
(#. 2728.) as