Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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In allen übrigen Beziehungen kommen bei dem mündlichen WVerfahren 
zweiter Instanz die für die erste Inganz ertheilten Vorschriften ebenfalls zur 
Anwendung. · 
s.87. 
Das auf das Rechtsmittel der Appellation ergangene Urtheil zweiter C. Verfahren 
Instanz ist rechtskräftig, wenn dadurch das Urtheil ersier Instanz durchweg #r In- 
bestätigt, oder die Appellation für unstatthaft erklärt wird. " 
Weicht aber die Entscheidung der zweiten Instanz von der der ersien 
ganz oder theilweise ab, so steht dem Angeklagten, soweit das Urtheil erster 
nslanz zum Nachtheil desselben geändert worden, dem Staatsanwalte aber, 
soweit eine Abänderung des Urtheils erster Instanz zu Gunsten des Angeklagten 
Statt gefunden hat, binnen einer praklustvischen Frist von zehn Tagen das 
Rechtsmittel der Revisson zu. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, 
an welchem das Appellationsurtheil verkündet oder behändigt worden ist G. V3.). 
G. 88. 
Die Revision findet wegen der Entscheidung des Kostenpunktes nur in 
sofern Statt, als dieses Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig ist, und wegen 
dieser zugleich eingelegt wird. 
S. 89. 
In den Untersuchungen wegen leichter Verbrechen (G. 24.) ist nur der 
beim Kammergericht bestellte Staatsanwalt die Reoision einzulegen befugt. 
K. 90. 
Die Revision muß von dem Staatsanwalte bei dem Gerichte erster 
Instanz schriftlich unter Angabe der Beschwerdepunkte angebracht werden. 
Dem Angeklagten ist gestattet, seine Revisionsbeschwerde entweder gleich 
bei Verkündung des Urtheils zweiter Instanz, oder bei dem Gerichte erster 
Instanz zu Protokoll zu erklären. Er kann dies aber auch in einer bei dem 
Richter erster Instanz einzureichenden Schrift thun, doch muß diese von einem 
zum Richteramte befähigren Rechtsverständigen unterzeichnet sein. 
S. 91. 
Die Entscheidung des Appellationsgerichts darüber, ob und in wieweit 
die in der Untersuchung zur Sprache gekommenen Thatsachen für erwiesen anzu- 
nehmen sind oder nicht, kann in der dritten Instanz nicht mehr angefochten 
werden. 
G. 92. 
Das Gericht erster Instanz prüft, ob die Anbringung der Revision in der 
vorgeschriebenen Form rechtzeitig erfolgt und das Rechtsmittel seinem Gegenstande 
nach zulässig ist, theilt, wenn # der Fall ist, die Beschwerde des Angeklag- 
ten dem Staatsanwalte, die des Staatsanwaltes dem Angeklagten und dessen 
Vertheidiger, zur Gegenerklärung innerhalb einer zehntagigen präklusivischen 
Jabrgang 1846. (Nr. 2778.) 12 Frist
	        
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