Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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durch eine gegen ihn zu veranlassende gerichtliche Untersuchung erst rechtskraͤf- 
tig festgestellt werden, bevor dem Restitutionsgesuche Statt gegeben werden kann. 
# anderen Fällen ist das von dem Angeklagten eingereichte Restitutions- 
Gesuch zundchst dem Staaksanwalte mitzutheilen, um, wenn es ihm erfor- 
derlich erscheint, eine gerichtliche Woruntersuchung über die zur Begründung der 
Restitution angeführten Thatsachen zu veranlassen, und alsdann das Gesuch 
mit seiner Erklärung darüber wieder vorzulegen. 
S. 101. 
Wird das Restitutionsgesuch von dem Gerichte als unbegründet zurück- 
gewiesen, so steht dem Imploranten frei, innerhalb der nächsien 10 Tage nach 
dem Empfange des Bescheides bei dem Gerichte der höheren Instanz Beschwerde 
zu führen. Eine weitere Beschwerdeführung ist unzulässig. 
S. 102. 
Erachtet das Gericht das Reslitutionsgesuch für begründet, so hat es so- 
fort das mündliche Verfahren über die Sache zu ernenern, und unter Aufhe-- 
bung seines frühern Urtheils ein neues zu fällen, gegen welches die gewöhn- 
lichen Rechtsmittel in den noch offen siehenden Instanzen zulässig sind. 
K. 103. 
Durch Einlegung eines Rechtsmictels von Seiten des Staatsanwalts E. Folgen 
darf die Freilassung des in Haft befindlichen Angeklagten, wenn das Urtheil u— 
eine Freiheitsstrase gegen ihn nicht verhängt hat, niemals verzögert werden. mileute 
l 104. Filagen. n 
Ist der Angeklagte zu einer Freiheitssirafe verurtheilt, so haͤlt das vom 
Staatsanwalte gegen das Urtheil eingelegte Rechtsmittel den Antritt der Strafe 
nicht auf. 
g. 105. 
Die Einlegung der Appellation von Seiten des Angeklagten haͤlt die 
Vollstreckung der Strafe auf. Eine vorläufige Abführung des zu einer Frei- 
heitsstrafe Verurtheilten nach der Strafanstalt sindet, selbst mit dessen Ein- 
willigung, nicht ferner Statt. Das Gericht ist jedoch befugt und verpflichtet, 
die erforderlichen Sicherungsmaßregeln gegen den Verurtheilten zu treffen. 
Die Einlegung der Revision von Seiten des Angeklagten *# die Straf- 
Vollstreckung nur so weit auf, als das Appellationsurtheil noch nicht rechts- 
kräftig ist. 
K. 100. 
Das bestehende Rechtsmittel der Aggravation sindet in den nach diesem r. Aufbe- 
Gesetze behandelten Untersuchungssachen nicht ferner Statt. bung u64deete " 
— der Aggrava- 
S. 107. tion. 
Das in den §W#. 577. bis 587. der Kriminalordnung vorgeschriebene Kon= C. Verfahren 
(umazialverfahren gegen flächeige und abwesende Verbrecher sindet auch ferner gagen Küc- 
Anwendung. wesende Ver- 
(Nr. 7728.) 42 * g. 108. brecher.
	        
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