Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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K. 131. 
Die Vorschriften der Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805. und 
des zweiten Abschnitks des Tit. 35. Th. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung 
treten in soweit außer Anwendung, als ¾ ie mit den Vorschriften des vorliegen- 
den Gesetzes nicht vereinbar sind. 
S. 132. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. 
F. 133. 
Alle beim Gintrikt dieses Zeitpunkts (F. 132.) anhängige Sachen, in 
denen die Untersuchung erster Instanz mit Einschluß der Vertheidigung bereits 
eschlossen ist, sollen noch nach den bisherigen Vorschriften durch alle nach den- 
seben zulissigen Instanzen zu Ende geführt werden. In den übrigen anhän= 
gigen Untersuchungen ist das Verfahren nach den VWorschriften des gegenwär- 
tigen Gesetzes Feleilen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 17. Juli 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden. 
Beglaubigt: 
ode.
	        
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