— 296 —
sich über das ergangene Erkenntniß beschwert. Sie ist an keine Form gebun-
den, und kann demzufolge mündlich zu Protokoll oder schriftlich ohne Zuzlehung
eines Justizkommissars erfolgen. uch auf den Namen, mit welchem das
Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an.
Das Gericht erster Instanz prüft nur, ob die Anmeldung rechtzeitig er-
folgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sendet, wenn
Beldes der Fall ist, die Akten, unter Benachrichtigung der Parteien, sofort an
das Gericht höherer Instanz.
. 17.
Die Einführung und Rechtfertigung muß bei WVerlust des Rechtsmittels
innerhalb vier Wochen nach Ablauf der für die Anmeldung bestehenden Frist,
und ohne daß es einer besonderen Aufforderung dazu bedarf, dem Gerichte
höherer Instanz und zwar stets schriftlich überreicht werden. Nur aus Hin-
derungsgrunden, die in der Sache selbst liegen, kann diese Frisi angemessen
verlängert werden.
F. 18.
Jede Einführungs= und Rechtfertigungsschrift muß die Beschwerdepunmkte
angeben. Soweit in dieser Schrift oder in einem Nachtrage zu derselben, das
ergangene Erkenntniß vor Ablauf der #m F. 17. angeordneten Frist nicht durch
bestimmte Beschwerden angegriffen ist, tritt dasselbe in Rechtskraft.
9. 19.
Mit dem Eintritt des muͤndlichen Verfahrens in den hoͤheren Instanzen
finden die bisherigen Vorschriften wegen Bestellung mehrerer Referenten nicht
ferner Anwendung.
g. 20.
b) Foͤr die Nach dem Eingange der Einführungs= und Rechfertigungsschrift und
##ppellarion, der Akten beschließt der Appellationsrichter über die Zulassung des Rechremit-
tels und erläßt sodann die Aufforderung zur Beantwortung der Schrift. Die
Beantworkung ist schrifrtlich binnen einer vierwöchentlichen, nur aus den im
C. 17. angegebenen Gründen zu verlängernden Frist bei Vermeidung derjenigen
Nachtheile einzureichen, welche in den G. 44. und 45. der Verordnung vom
1. Juni 1833. festgesetzt sind.
g. 21.
Nur oͤffentliche Behoͤrden und solche Personen, welche zum Richteramte
befaͤhigt sind, koͤnnen die Einfuͤhrung und Rechtfertigung und deren Beant-
wortung ohne Zuziehung eines Justizkommissars schriftlich Fe Di
rif-