Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 296 — 
sich über das ergangene Erkenntniß beschwert. Sie ist an keine Form gebun- 
den, und kann demzufolge mündlich zu Protokoll oder schriftlich ohne Zuzlehung 
eines Justizkommissars erfolgen. uch auf den Namen, mit welchem das 
Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an. 
Das Gericht erster Instanz prüft nur, ob die Anmeldung rechtzeitig er- 
folgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sendet, wenn 
Beldes der Fall ist, die Akten, unter Benachrichtigung der Parteien, sofort an 
das Gericht höherer Instanz. 
. 17. 
Die Einführung und Rechtfertigung muß bei WVerlust des Rechtsmittels 
innerhalb vier Wochen nach Ablauf der für die Anmeldung bestehenden Frist, 
und ohne daß es einer besonderen Aufforderung dazu bedarf, dem Gerichte 
höherer Instanz und zwar stets schriftlich überreicht werden. Nur aus Hin- 
derungsgrunden, die in der Sache selbst liegen, kann diese Frisi angemessen 
verlängert werden. 
F. 18. 
Jede Einführungs= und Rechtfertigungsschrift muß die Beschwerdepunmkte 
angeben. Soweit in dieser Schrift oder in einem Nachtrage zu derselben, das 
ergangene Erkenntniß vor Ablauf der #m F. 17. angeordneten Frist nicht durch 
bestimmte Beschwerden angegriffen ist, tritt dasselbe in Rechtskraft. 
9. 19. 
Mit dem Eintritt des muͤndlichen Verfahrens in den hoͤheren Instanzen 
finden die bisherigen Vorschriften wegen Bestellung mehrerer Referenten nicht 
ferner Anwendung. 
g. 20. 
b) Foͤr die Nach dem Eingange der Einführungs= und Rechfertigungsschrift und 
##ppellarion, der Akten beschließt der Appellationsrichter über die Zulassung des Rechremit- 
tels und erläßt sodann die Aufforderung zur Beantwortung der Schrift. Die 
Beantworkung ist schrifrtlich binnen einer vierwöchentlichen, nur aus den im 
C. 17. angegebenen Gründen zu verlängernden Frist bei Vermeidung derjenigen 
Nachtheile einzureichen, welche in den G. 44. und 45. der Verordnung vom 
1. Juni 1833. festgesetzt sind. 
g. 21. 
Nur oͤffentliche Behoͤrden und solche Personen, welche zum Richteramte 
befaͤhigt sind, koͤnnen die Einfuͤhrung und Rechtfertigung und deren Beant- 
wortung ohne Zuziehung eines Justizkommissars schriftlich Fe Di 
rif-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.