Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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* anderer Parteien müssen von einem Justizkommissar unterzeich- 
net sein. 
§. 22. 
Ist die Beantwortung eingereicht oder darauf Verzicht geleistet, oder die 
dazu bewilligte Frist abgelaufen, so erfolgt die mündliche Verhandlung vor dem 
Appellationsrichter, wobei die in der Verordnung vom 1. Juni 183.3. V# 49. 
bis 53. getroffenen Bestimmungen, jedoch mit Berücksichtigung der im §K. 9. 
der gegenwärtigen Verordnung vorgeschriebenen Abänderungen, eintreten. 
Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung und Ent- 
scheidung kann, in Ermangelung anderer zur Empfangnahme bestellten Be- 
vollmächtigten, gültig zu Händen der Justizkommissare insinuirt werden, welche 
die eingereichten Schriftsätze unterzeichnet haden, wenn dieselben bei dem erken- 
nenden Gerichte zur Prozeßpraxis befugt sind, oder an dem Sitze dieses Ge- 
richtes wohnen. 
Die Vorschrift des §. 48. der Verordnung vom 1. Juni 1833. wird 
aufgehoben. 
§. 23. 
Für das Verfahren in der Revisions= und Nichtigkeitsbeschwerde-Instanz ) Für die 
finden die für die hweite Instanz gegebenen Bestimmungen gleichfalls Anwen- Rlueston. uo0 
dung. Es sind dabei jedoch die nachstehenden besonderen Vorschriften zu Beschwerde. 
befolgen: 
a) die Nichtigkeitsbeschwerde muß außer der Angabe der Beschwerdepunkte 
(-. 18.) dasjenige enthalten, was der Artikel 8. der Deklaration vom 
6. April 1839. vorschreibt. 
b) Thatsachen zur Begründung der Reoision und Nichtigkeitsbeschwerde, 
welche in der Rechtkfertigungsschrift nicht geltend gemacht worden sind, 
dürfen spater nicht vorgebracht werden. 
c) wenn die Beantwortung der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde binnen 
der bestimmten Frist (H. 20.) nicht eingeht, so werden die in der Recht- 
fertigungsschrift angeführten Thatsachen, soweit dieselben überhaupt noch 
zulasi waren, für zugestanden angenommen. 
) Zur Anfertigung der Schriftsätze in dieser Instanz sind, sofern dieselben 
von Justizkommissaren zu unterzeichnen sind (G. 21.), ausschließlich die 
bei dem Geheimen Ober-Tribunal angestellten Justizkommissare befugt. 
g. 24. 
Für die mündliche Verhandlung und die darauf ergehende Entscheidung 
bei den Senaten des Geheimen Ober-Tribunals isi die Anwesenheit von min- 
(Nr. 2729.) destens
	        
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