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und ladet die Parteien dazu unter der in den §#. 20. und 21. vorgeschriebenen
Verwarnung vor.
Dem Appellaten sieht frei, vor dem mündlichen Termine eine Entgeg-
nung auf die Appellationsrechtfertigung, welche an keine Form gebunden “5
dem Appellationsgericht einzureichen.
Für die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde treten in Ansehung der Frist
zu deren Anbringung, der Form, in welcher die Erklärungen anzubringen sind,
und des Verfahrens dieselben Vorschriften mit den näheren Bestimmungen des
. 23. a. und b. ein.
. 28.
Die G. 68. und 69. der Verordnung vom 1. Juni 1833. werden auf- u. Bage-
gehoben. tellsachen.
Bei Prozessen, deren Gegenstand funfzig Thaler nicht übersteigt, und
die sich nicht zu dem Titel 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833. vorgeschrie-
benen Mandaksprozesse eignen, wird auf die zugelassene Klage, wenn solche auf
Zahlung einer Geldsumme oder Gewährung anderer vertretbarer (fungibler)
Sachen gerichtet ist, an den Verklagten, statt der Vorladung zu einem Ter-
mine, ein Mandat mit vierzehntagiger oder bei schleunigen Sachen nach rich-
terlichem Ermessen kürzer zu bestimmenden Frist, erlassen. Dieses Mandat
muß die Bestimmung, was der Verklagte dem Kläger zu ablen oder zu leisten
hat, und die Verwarnung enthalten, daß, wenn der Verr lagte binnen der ge-
stellten Frist weder mündlich zu Protokoll noch schriftlich Widerspruch beim
Gerichte erhebt, das Mandat die Kraft eines Kontumazialerkenntnisses erlange,
und auf den Antrag des Klägers — der von der erfolgten Insinuation zu be-
nachrichtigen ist — ohne Weiteres werde zur Vollstreckung gebracht werden.
Erst wenn innerhalb der bestimmten Frist Widerspruch angebracht wird, sind
beide Theile zur vollständigen Klagebeantwortung und weikeren mündlichen
Verhandlung darüber nach F. 61. u. f. der Verordnung vom 1. Juni 1833.
und mit Androhung des nach den 69. 23. und 24. a. a. O. und nach F. 9.
der gegenwaͤrtigen Verordnang den Ausbleibenden treffenden Nachtheils vor-
zuladen.
Bei anderen Bagatellsachen ist lediglich nach den Vorschriften des zwei-
ten Abschnitts zweiten Titels der Verordnung vom 1. Juni 1833. zu ver-
fahren.
§. 29.
Für Ehesachen bleiben in erster und zweiter Instanz die Vorschriften Iu. Beson-
der 9. 16 51. der Verordnung vom 28. Juni 1844. (Gesetzsammlung godsss-
Seite 184.) maaßgebend, wogegen in dritter Instanz hinsichtlich der Formen ·
desVerfahrenö,wiederFtistendieHH.23—26.dergegenwckrtigenBerotd-
nung zur Anwendung kommen.
Jabrgang 1846. (Nr. NW.) *44 In