Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

IV. Allge- 
meine e- 
stimmun- 
a) Anmel- 
dung der 
N##chtenrbee. 
b) Rechts- 
mittel der Re- 
stitution. 
c) Zusam- 
menrechnung 
verschicdener 
orderungen 
demselben 
Prozeß. 
  
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missare. 
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— 300 — 
In Ansehung der vormundschaftlichen Prozesse (Prozeßordnung Tit. 39.), 
der Todeserklärungen, der Blödsinnigkeits= und Wahnsinnigkeits-Erklärungen, 
der Konfiskations-, Generalmoratorien-, Konkurs-, Liquidations= und Sub- 
hastations-Prozesse, so wie in Ansehung der Vermögensabtretung und der Be- 
handlung der Gläubiger, verbleibt es zwar für das Verfahren in erster In- 
stanz bei den bestehenden Prozeßvorschriften; werden aber gegen Erkenntnisse 
Rechtsmittel eingelegt, oder kommen bei diesen Sachen Spezialprozesse vor, 
welche zu einer abgesonderten Verhandlung sich eignen, so sind sie gleichfalls 
nach den Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juni 1833. und der gegen- 
wärtigen Verordnung zu behandeln. 
S. 30. 
Die Rechtsmittel gegen Erkenntnisse sind innerhalb der gesetzlichen dazu 
bestimmten Fristen bei den Gerichtsbehörden, welche in der ersen Instanz in- 
struirt oder erkannt haben, einzulegen. 
S. 31. 
Das Rechtsmittel der Restitution gegen Kontumazialerkenntnisse (Ab- 
schnitt 3. Titel 14. der Prozeßordnung) und Poristarionerflolurfonen (Verord- 
nung vom 28. März 1840., Gesetzsammlung Seite 102.) ist zuzulassen, auch 
wenn erhebliche Hinderungsursachen nicht angegeben und bescheinigt sind, das 
Restitutionsgesuch aber im Uebrigen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 
Die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beginnt im Falle des 
&. 28. mit dem Zeitpunkte, in welchem das Mandat die Wirkung eines Kon- 
tumazialerkenntnisses angenommen hat. 
» Wenn ein deferirter oder referirter Eid nicht abgeleistet ist, so kann 
binnen zehn Tagen nach dem versckumten Termine, es mag inzwischen bereits 
erkannt sein, oder nicht, Restitution nachgesucht werden. 
S. 32. 
Mehrere in demselben Prozesse geltend gemachte Forderungen, welche 
auf Zahlung einer Geldsumme oder Gewährung anderer vertretbarer Sachen 
gerichtet sind, werden auch dann, wenn sie aus verschiedenen Geschäften ent- 
sprungen sind, zusammengerechnet, so daß die Kompetenz des Gerichts, die 
Prozeßart, die Kulössigeer von Rechtsmitteln und die Ansetzung der Kosten 
nach dem Gesammtbetrage dieser Forderung beurtheilt wird. 
K. 33. 
Der Juflizkommissar, welcher eine Klage, Klagebeantwortung oder andere 
Prozeßschriften unterzeichnet, ist für den Inhalt derselben eben so verantworklich, 
als wenn er die Schrift selbst abgefaßt hätte. K. 34
	        
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