IV. Allge-
meine e-
stimmun-
a) Anmel-
dung der
N##chtenrbee.
b) Rechts-
mittel der Re-
stitution.
c) Zusam-
menrechnung
verschicdener
orderungen
demselben
Prozeß.
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— 300 —
In Ansehung der vormundschaftlichen Prozesse (Prozeßordnung Tit. 39.),
der Todeserklärungen, der Blödsinnigkeits= und Wahnsinnigkeits-Erklärungen,
der Konfiskations-, Generalmoratorien-, Konkurs-, Liquidations= und Sub-
hastations-Prozesse, so wie in Ansehung der Vermögensabtretung und der Be-
handlung der Gläubiger, verbleibt es zwar für das Verfahren in erster In-
stanz bei den bestehenden Prozeßvorschriften; werden aber gegen Erkenntnisse
Rechtsmittel eingelegt, oder kommen bei diesen Sachen Spezialprozesse vor,
welche zu einer abgesonderten Verhandlung sich eignen, so sind sie gleichfalls
nach den Bestimmungen der Verordnung vom 1. Juni 1833. und der gegen-
wärtigen Verordnung zu behandeln.
S. 30.
Die Rechtsmittel gegen Erkenntnisse sind innerhalb der gesetzlichen dazu
bestimmten Fristen bei den Gerichtsbehörden, welche in der ersen Instanz in-
struirt oder erkannt haben, einzulegen.
S. 31.
Das Rechtsmittel der Restitution gegen Kontumazialerkenntnisse (Ab-
schnitt 3. Titel 14. der Prozeßordnung) und Poristarionerflolurfonen (Verord-
nung vom 28. März 1840., Gesetzsammlung Seite 102.) ist zuzulassen, auch
wenn erhebliche Hinderungsursachen nicht angegeben und bescheinigt sind, das
Restitutionsgesuch aber im Uebrigen den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beginnt im Falle des
&. 28. mit dem Zeitpunkte, in welchem das Mandat die Wirkung eines Kon-
tumazialerkenntnisses angenommen hat.
» Wenn ein deferirter oder referirter Eid nicht abgeleistet ist, so kann
binnen zehn Tagen nach dem versckumten Termine, es mag inzwischen bereits
erkannt sein, oder nicht, Restitution nachgesucht werden.
S. 32.
Mehrere in demselben Prozesse geltend gemachte Forderungen, welche
auf Zahlung einer Geldsumme oder Gewährung anderer vertretbarer Sachen
gerichtet sind, werden auch dann, wenn sie aus verschiedenen Geschäften ent-
sprungen sind, zusammengerechnet, so daß die Kompetenz des Gerichts, die
Prozeßart, die Kulössigeer von Rechtsmitteln und die Ansetzung der Kosten
nach dem Gesammtbetrage dieser Forderung beurtheilt wird.
K. 33.
Der Juflizkommissar, welcher eine Klage, Klagebeantwortung oder andere
Prozeßschriften unterzeichnet, ist für den Inhalt derselben eben so verantworklich,
als wenn er die Schrift selbst abgefaßt hätte. K. 34