— 301 —
g. 34.
Beschwerden gegen Verfuͤgungen, wodurch ein Rechtsmittel zuruͤckgewiesen ), Beschwer-
wird, koͤnnen nur innerhalb sechs Wochen bei den zur definitiven Entscheidung desachen.
über die Zulässigkeit des Rechtsmittels berufenen Gerichten der höheren Instanz
angebracht werden.
g. 35.
Auch andere Beschwerden gegen gerichtliche Verfügungen, welche die
verweigerte Einleitung eines Prozesses, oder das Prozeßverfahren selbst im Laufe
der Instanzen zum Gegenstande haben, sollen forkan dem Instanzenzuge der
gegen Erkenntnisse zulässigen Rechtsmittel folgen.
Sie sind gegen Verfügungen der Gerichte erster Instanz bei dem Ge-
richte zweiter Instanz anzubringen, bei dessen Entscheidung es in der Regel
bewendet. Nur dann, wenn in der Hauptsache das Rechtsmittel der Revision
nach §9#. 1. bis 3. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. stattfinden
könnte, ist noch eine weitere Beschwerde bei dem Geheimen Ober-Tribunale
zulassig.
Die Beschwerden über Verfügungen der Gerichte zweiter Instanz in
den bei ihnen anhängigen Sachen, in welchen ein ordentliches oder außerordent-
liches Rechtsmittel drikter Instanz an sich zulässig ist, gehen an das Geheime
Ober-Tribunal.
g. 36.
Die Ausführung der Verfügungen wird durch dagegen erhobene Be-
schwerden an sich nicht aufgehalten. ie vorgesetzte Instanz ist aber befugt,
die Aussetzung der Ausführung noch vor der Entscheidung über die Beschwerde
selbst anzuordnen.
g. 37.
Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Ver-
zögerungen betreffen, sind auch fernerhin an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde
zu richten.
G. 38.
Auf die zur Kompetenz der Generalkommissionen, oder der ihre Stelle
vertretenden Regierungsabtheilungen gehörenden Auseinandersetzungssachen finden
die Vorschriften der gegenwärtigen Veerordnung keine Anwendung.
2 39. eitpunkt der
nwendung
Die gegenwaͤrtige Verordnung soll mit dem 1. Dezember 1846. in Wirk- nit aene
samkeit treten. mung für das
(Nr. 2729.) Mit Großherzog-
thum Posen.