Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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. 12. 
Mit jeder Aktie wird eine angemessene Anzahl auf den Inhaber lauten- 
der Dividenscheine ausgegeben, auf welche der Betrag der Diovidende alljährlich 
bei der Gesellschaftskasse erhoben werden kann. 
Sind diese Dividendenscheine eingelösi, so wird das Direktorium den Ak- 
tionairen neue zustellen und dies auf den Aktien vermerken. 
g. 13. 
Wenn Dibvidenden innerhalb 4 Jahren, von der Verfallzeit angerechnet, 
nicht erhoben worden sind, so fallen sie einem zur Unterstützung der Betriebs- 
Beamten zu bildenden Unterstützungsfonds anheim. 
Zweiter Abschnitt. 
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung der gemeinsamen 
Angelegenheiten derselben. 
K. 14. 
Die Gesellschaft behält sich vor, über besonders wichtige Angelegen- 
heiten in Generalversammlungen ihrer Mitglieder zu beschließen. 
Außerdem wird sie durch ein von ihr gewähltes Direktorium und bezie- 
hungsweise durch den Verwalungsrath vertreten. 
Die Stadt Paderborn ist das Domizil der Gesellschaft und der Sitz 
ihrer Verwaltung. Ihren Gerichtsstand hat sie beim Königlichen Land= und 
Stadtgerichte daselbst. 
A. Generalversammlungen. 
In jedem Jahre, der Regel nach im Mai, wird eine Generalversamm- 
lung der Aktionaire gehalten. 
Außerordentliche Generalversammlungen werden einberufen, so oft es der 
Verwaltungsrath für nöthig befindet. 
K. 15. 
An den Generalversammlungen konnen nur solche Aktionaire Theil neh- 
men, die fünf oder mehr Aktien besitzen. Der Besitz von je fünf Aktien giebt 
eine Stimme. 
Niemand kann mehr, als dreißig Stimmen für seine Person abgeben. 
Jeder siimmfähige Aktionair kann sich durch einen andern, von ihm mitl schrift- 
licher Vollmacht versehenen stimmfahigen Aktionair vertreten lassen. 
Es darf jedoch in der Folge Niemand, in der Eigenschaft als Bevoll- 
maͤchtigter, mehr, als dreißig Stimmen abgeben. — Handlungshauser koͤnnen 
durch gre Prokuraträger vertreten werden, auch wenn letztere nicht selbst Aktio- 
naire sind. 
Moralische Personen, Ehefrauen, Minderjährige und sonst bevormundete 
Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentirt, auch wenn diese 
nicht Aktionaire sind, oder durch Bevollmächtigte dieser Vertret aus der Zahl 
der Aktionaire. · Di 
Die
	        
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