Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Von denselben haben für die Zeit von einer regelmäßigen Generalver= 
sammlung zur andern die in einem frühern Jahre gewählten vor den spater 
ewählten den Vorrang, und unter den gleichzeitig gewählten giebt eine größere 
Anzahl Stimmen das Recht auf vorzugsweise Zuziehung zu den Sitzungen und 
Abstimmungen. 
g. 25. 
Die von der ersten und die von der vor Eröffnung des Betriebs abzu- 
haltenden Generalversammlung zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungs-= 
raths und deren Stellvertreter werden auf die Dauer der Bauzeit und minde- 
stens auf drei Jahre, — nach Eröôffnung des Betriebs aber werden sie slets 
auf drei Jahre gewählt. 
Nach Ablauf der Bauzeit scheidet jährlich ein Drittheil der Mitglieder 
und ein Drittheil der Stellverlreter aus, und es werden statt ihrer andere von 
der Generalversammlung gewählt, doch sind die Ausscheidenden wieder wähl- 
bar. Ueber die Reihenfolge des Ausscheidens während der ersten drei Jahre nach 
Erôffnung des Betriebs entscheidet das Loos unter denjenigen Mitgliedern und 
Stellvertretern, welche vor länger als drei Jahren gewählt sind. 
g. 26. 
Der Verwaltungsrath wählt alljährlich einen Vorsitzenden und für den- 
selben einen Stellvertreter. 
Der Vorsitzende ist befugk, allen Sitzungen des Direktorü# beizuwohnen 
und an dessen Berathungen, jedoch ohne Ausübung eines Stimmrechts, Theil 
zu nehmen. 
Dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths kann eine Remuneration von 
demselben bewilligt werden. Die übrigen Mitglieder dürfen eine solche nicht 
beziehen, sondern haben nur Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Reise- 
Entschädigungen. E 
. 7. 
Der Verwaltungsrath erhält durch seine Wahl die Vollmacht, die Ge- 
sellschaft nach Maaßgabe des Staturs vollständig zu vertreten und mit Aus- 
nahme der den Generalversammlungen der Aktionaire (I. 19.) und dem Direk- 
torio ausdrücklich im Statut vorbehaltenen Beschlüsse und Geschäfte, in allen 
Angelegenheiten verbindende Beschlüsse für die Gesellschaft zu fassen. 
K. 28. 
Insbesondere hat der Verwaltungsrath. 
1) die erforderlichen vom Direktorio zu entwerfenden Verwaltungsetats 
fesizusetzen und « 
D die Wahl des Rendanten, eines etwaigen Syndikus und ersten Betriebs- 
Beamten, nach vorgaͤngiger Pruͤfung der Qualifikation derselben, zu be- 
staͤtigen. 
Ferner ist seine Genehmigung erforderlich 
3) zur Feststellung des Bauplans und zu wesemlichen Abweichungen von 
der genehmigten Bahnlinie und dem Bauplane selbst, r
	        
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