Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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der Eisenbahn nach dem vom Verwaltungsrathe genehmigten Plane, sowie für 
die Errichtung, Anschaffung und Unterhaltung aller dazu nöthigen Gebäude, 
Utensilien und Werksiätten, ingleichen für den Transportbetrieb auf der Bahn 
zu sorgen. 
K. 40. 
Nach Außen wird die Gesellschaft durch das Oirektorium vertreten. Es 
hat daher alle Verhandlungen mit Behörden zu besorgen und ist befugt, im 
Namen der Gesellschaft Vertäge jeder Art, insbesondere auch Vergleiche mit 
dritten Personen abzuschließen, Rechte der Gesellschaft zu zediren, darauf Ver- 
zicht zu leisten, Quittungen oder Loschungskonsense zu erkheilen, Prozesse zu 
führen, die Entscheidung von Srreitigkeiten schiedsrichrerlichen Aussprüchen zu 
unterwerfen, Eide zu erlassen, für geschworen angunehmen oder Namens der 
Gesellschaft zu leisten und die Ausführung dieser Befugnisse anderen Personen 
zu übertragen. Alles, was das Direktorium auf eine an sich rechtsgültige 
Weise mit dritten Personen Namens der Gesellschaft verhandelt, ist für Geselde 
verbindlich. Oen Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der ihm statuten- 
mäßig zustehenden Befugnissen handle, ist dasselbe gegen dritte Personen und 
Behörden zu führen niemals verpflichtet. Dasselbe verbindet durch seine Hand- 
lungen die Gesellschaft gegen Dritte unbedinge, so daß es nicht darauf an- 
gommt welche Beschränkungen ihm durch das Statut oder sonst gestellt sei 
möchten. « 
Seine Legitimation vor Gerichten und anderen Behörden führt das Di- 
rektorium durch ein auf Grund der Wahlverhandlungen der Generalversamm- 
lung und des Verwaltungsraths auszustellendes Attest des für die Eisenbahn 
zu bestellenden Königlichen Kommissarius. 
Sämmtliche Wahlen von Mitgliedern des Direktoril und des Verwal- 
tungsraths sind durch die Allgemeine Preußische und die Kölnische Zeitung zur 
öôffentlichen Kenntniß zu bringen. 3 
. 41. 
In allen diesen Angelegenheiten handelt es, der Regel nach, frei und 
selbsttändig und hat lediglich seiner besten Ueberzeugung zu folgen. Nur in 
den Fällen, in denen die Entscheidung, nach ausdrücklicher Bestimmung des 
Statuts, der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist, 
muß das Direktorium die Beschlußnahme derselben einholen. 
.42. 
Die Konferenzen des Direktorü#werden von dem Vorsstzenden oder dessen 
Stellvertreter geleitet. In Behinderungsf#llen wird diese Funktion von dem 
Vorsitzenden interimistisch einem andern Direktor übertragen. 
. 43. 
Das Direktorium kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn minde- 
stens drei Mitglieder anwesend sind. ie Beschlüsse werden nach Stimmen-= 
mehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. . 4 
Der Vorsitzende ist befugt, Beschluͤsse des Direktorii, die er nicht fuͤr 
zweckmaͤßig haͤlt, auf seine Verantwortlichkeit zu suspendiren. Er muß fedoch 
(Nr. 2730) alle
	        
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