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der Eisenbahn nach dem vom Verwaltungsrathe genehmigten Plane, sowie für
die Errichtung, Anschaffung und Unterhaltung aller dazu nöthigen Gebäude,
Utensilien und Werksiätten, ingleichen für den Transportbetrieb auf der Bahn
zu sorgen.
K. 40.
Nach Außen wird die Gesellschaft durch das Oirektorium vertreten. Es
hat daher alle Verhandlungen mit Behörden zu besorgen und ist befugt, im
Namen der Gesellschaft Vertäge jeder Art, insbesondere auch Vergleiche mit
dritten Personen abzuschließen, Rechte der Gesellschaft zu zediren, darauf Ver-
zicht zu leisten, Quittungen oder Loschungskonsense zu erkheilen, Prozesse zu
führen, die Entscheidung von Srreitigkeiten schiedsrichrerlichen Aussprüchen zu
unterwerfen, Eide zu erlassen, für geschworen angunehmen oder Namens der
Gesellschaft zu leisten und die Ausführung dieser Befugnisse anderen Personen
zu übertragen. Alles, was das Direktorium auf eine an sich rechtsgültige
Weise mit dritten Personen Namens der Gesellschaft verhandelt, ist für Geselde
verbindlich. Oen Nachweis, daß das Direktorium innerhalb der ihm statuten-
mäßig zustehenden Befugnissen handle, ist dasselbe gegen dritte Personen und
Behörden zu führen niemals verpflichtet. Dasselbe verbindet durch seine Hand-
lungen die Gesellschaft gegen Dritte unbedinge, so daß es nicht darauf an-
gommt welche Beschränkungen ihm durch das Statut oder sonst gestellt sei
möchten. «
Seine Legitimation vor Gerichten und anderen Behörden führt das Di-
rektorium durch ein auf Grund der Wahlverhandlungen der Generalversamm-
lung und des Verwaltungsraths auszustellendes Attest des für die Eisenbahn
zu bestellenden Königlichen Kommissarius.
Sämmtliche Wahlen von Mitgliedern des Direktoril und des Verwal-
tungsraths sind durch die Allgemeine Preußische und die Kölnische Zeitung zur
öôffentlichen Kenntniß zu bringen. 3
. 41.
In allen diesen Angelegenheiten handelt es, der Regel nach, frei und
selbsttändig und hat lediglich seiner besten Ueberzeugung zu folgen. Nur in
den Fällen, in denen die Entscheidung, nach ausdrücklicher Bestimmung des
Statuts, der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrathe vorbehalten ist,
muß das Direktorium die Beschlußnahme derselben einholen.
.42.
Die Konferenzen des Direktorü#werden von dem Vorsstzenden oder dessen
Stellvertreter geleitet. In Behinderungsf#llen wird diese Funktion von dem
Vorsitzenden interimistisch einem andern Direktor übertragen.
. 43.
Das Direktorium kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn minde-
stens drei Mitglieder anwesend sind. ie Beschlüsse werden nach Stimmen-=
mehrheit gefaßt. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. . 4
Der Vorsitzende ist befugt, Beschluͤsse des Direktorii, die er nicht fuͤr
zweckmaͤßig haͤlt, auf seine Verantwortlichkeit zu suspendiren. Er muß fedoch
(Nr. 2730) alle