Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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der Entschädigungen einem unter Leitung der Ämter stattfindenden Verwaltungs- 
verfahren überwies. Jene Deklaration hat jedoch die einstimmige, die Wege- 
ordnung fast die einstimmige Zustimmung der Landstände erhalten, so daß dem 
Erfordernis des § 141 der N. L.-O. Genüge geschehen ist. Unterm 16. Januar 
1866 legte dann das Staatsministerium den Entwurf eines Gesetzes über die 
Ausmittelung der Entschädigungen bei Expropriationen dem Ausschuß der Landes- 
versammlung mit dem Ersuchen um Erteilung der verfassungsmäßigen Zustim- 
mung vor. Dieser Entwurf übertrug die Leitung des Schätzungsverfahrens 
und die Feststellung der Entschädigung der Kreisdirektion, ließ aber (§ 10) 
gegenüber dem Feststellungsbescheide beiden Teilen den Rechtsweg offen. Ein 
Schreiben des Ministeriums vom 28. März 1866 rechtfertigte diese Bestim- 
mung damit, daß es notwendig erscheine, den fehlenden Einklang mit der 
N. L.-O. wieder herzustellen, daß nach § 33 der letzteren die Entschädigungsfrage 
offenbar nicht Verwaltungssache, sondern Iustizsache sei, daß man aber den 
Expropriaten in seinem eigenen Interesse nicht von vornherein auf die Klage 
und den Schutz der Gerichte verweisen und ihn zu Prozessen und lästigen 
Beweisführungen zwingen, sondern ihm zunächst im Verwaltungswege ein auf 
genaue Prüfung gegründetes Gebot machen solle, damit er ohne Prozeß zum 
Ziele kommen könne. In der Beratung über den Entwurf fanden indes die 
Vorschriften, die der Entwurf über die Zulässigkeit des Rechtsweges enthielt, 
weil sie zu unbestimmt gehalten waren und zu allerlei erheblichen Streitfragen 
Anlaß bieten konnten, eine durchaus abfällige Beurteilung, auch zerschlugen sich 
die Verhandlungen bald, da der Ausschuß teils wegen der großen Bedeutung 
des Gesetzes, teils auf Grund von Bedenken, die dem § 122 der N. L.-O. ent- 
nommen wurden, wenig geneigt war, die Vorlage zum Gesetz zu erheben, das 
Ministerium aber den Vorschlag des Ausschusses, das Gesetz nur als provi- 
sorisches in Kraft treten zu lassen, nicht für zweckmäßig ansah. Als darauf im 
Dezember 1866 der 12. ordentliche Landtag eröffnet wurde, unterbreitete ihm 
die Regierung eine Gesetzesvorlage, die im wesentlichen zwar auf der Grundlage 
des mit dem Ausschusse erörterten Entwurfs aufgebaut war, das Abschätzungs- 
verfahren aber der Leitung der Landesökonomiekommission unterstellte und den 
Vorbehalt des Rechtsweges völlig beseitigte. Im auffälligen Widerspruch mit 
den Ausführungen des Ministerialschreibens vom 28. März 1866 war in den 
Motiven (Anl. 24 der Verhandlungen des bezeichneten Landtages) bemerkt, daß 
nach § 33 der N. L.-O. zwar der Rechtsweg — anscheinend gleichsam als höhere 
Instanz nach dem administrativen Verfahren — zugelassen sei, daß aber aus 
der anerkannten Notwendigkeit eines rechtlichen Schutzes für das Privateigentum 
sich durchaus nicht die Folgerung ergebe, als müsse ein im Verwaltungsverfahren 
legal gefundenes Resultat nur deshalb, weil es einer Partei nicht genüge, der 
Nachprüfung im Rechtswege unterworfen werden. „Es wird heutzutage nicht 
mehr bezweifelt, daß es auch ein Verwaltungsrecht gibt und daß die Verwal- 
tung nicht bloß nach Willkür und Ermessen verfährt, so daß als höhere Instanz 
noch der Rechtsweg bleiben müsse.“ Die Kommission des Landtages, mit den 
Grundsätzen des Entwurfs im wesentlichen einverstanden, erklärte in ihrem