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ben und dabei bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbrin-
gung von Einem Zentner Zucker Zwanzig Zentner rohe Ruͤben erforderlich sind.
—— soiche a) In denjenigen Rübenzucker-Fabriken, welche die Rüben im frischen Zu-
auf den stande verarbeiten, wird das Gewicht der Rüben, bevor solche auf die
Grai spe- Zerkleinerungsapparate gelangen, durch amtliche Verwiegung ermittelt,
leller, Le- zu welchem Behufe in einer jeden solchen Fabrik und in jeder, von der
Mittelung. eigentlichen Fabrik getrennt bestehenden Anfstalt zur Vorrichtung von
Rüben für die Juckerbereitung eine Waage nebst den erforderlichen Ge-
wichten in unmittelbarer Nähe des Zerkleinerungsapparats (der Reibe=
und resp. Schneidemaschine) vorhanden sein mutz
Es dürfen nicht weniger, als je fünf Zentner Rüben auf die Waage
gebracht werden. Die Gewichtsermittelung durch Probeverwiegungen ist
unzulässig.
5b) In denjenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers aus ge-
trockneten (gedörr#en) Rüben eingerichtet sind, werden die Rüben — und
zwar sowohl die in der Fabrik selbst getrockneten, als diejenigen, welche
in getrocknetem (gedörrtem) Zustande von auswärtigen Trocknungsan-
stalten bezogen, oder in solchem Zustande von anderen Personen erwor-
ben werden — vor ihrer Einbringung in das Lokal, in welchem sich die
Extraktionsgefäße befinden, auf einer, nebst den erforderlichen Gewichten
von dem Fabrikinhaber in unmittelbarer Nähe des gedachten Lokals zu
haltenden Waage verwogen, und es werden, Behufs der Abgabenent-
richtung, auf jeden Zentner getrocknete fünf und ein halber Zentner rohe
Rüben gerechnek.
Zur Erleichterung des Verwiegungsgeschäfes wird die Anwendung von
Brückenwaagen gestattet. Die zur Verwiegung nothwendigen mechani-
schen Verrichtungen ist der Fabrikinhaber schuldig, durch seine Arbeiter
leisten zu lassen.
) Zum Behufe der amtlichen Berwiegung der Rüben sind die Fabrikan=
ten verpflichtet, solche bauliche Einrichtungen und sonstige Veranstaltun-
gen zu treffen, daß die mit dem Verwiegungsgeschäft beauftragten Be-
amten gegen Nässe, Kälte und Zugwind möglichst geschützt sind-
Auch muß sowohl diesen, als den sonst mit der Kontrolle beauftrag-
ten Steuerbeamten in dem Fabrikgebäude die Mitbenutzung eines er-
wärmten, mit dem zum Schreiben erforderlichen Mobiliar ausgestatteten
Lokals und darin ein verschließbares Behältniß zur Aufbewahrung von
Papieren eingeräumt werden.
C
g. 3.
Für Fabriken, welche innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rüben-
bis zur Erschöpfung des Materials) nicht über 10,000 Zentner rohe
Rüben verarbeiten, kann, auf den Grund der angemeldeten und revidirten Ma-
terialvorräthe, eine Firation der dafür zu entrichtenden Steuer eintreten. In
diesem Falle unterbleibt die im H. 2. angeordnete spezielle Verwiegung der
Rüben, und es sindet nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebes Statt.
Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der
zur
b. im Wege
der Flration. Erndte