Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2666.) Allerhoͤchste Deklaration vom 11. Dezember 1845., betreffend den g. 30. 
der Verordnung uͤber die Justizverwaltung im Großherzogthum Posen 
vom 9. Februar 1817., den J. 36. der Verordnung über den Mandats-, 
den summarischen und den Bagatellprozes vom 1. Juni 1833. und 
den §. 29. der Verordnung über das Verfahren in Ehesachen vom 
28. Juni 1844. 
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A# Ihren Bericht vom 2. d. M. erkläre Ich hierdurch zur Beseitigung 
entstandener Zweifel, daß es der Unterzeichnung der nach §. J0. der Verord- 
nung über die Justizoerwaltung im Großherzogthum Posen vom 9. Februar 
1817., nach §. 36. der Verordnung über den Mandats-, den summarischen 
und den Bagatellprozeß vom 1. Juni 1833. und nach §. 29. der Verordnung 
über das Verfahren in Ehesachen vom 28. Juni 1844. über die mündliche 
Verhandlung vor versammeltem Gerichte aufzunehmenden Protokolle durch die 
Parteien oder deren Bevollmächtigten auch dann nicht bedarf, wenn diese Pro- 
tokolle, Zugeständnisse, Entsagungen oder andere wesentliche Erklärungen der 
Parteien oder deren Bevollmächtigten enhalten. — Diese Deklaration ist durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Stettiner Eisenbahn, den 11. Dezember 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Uhden. 
  
(Nr. 2667.) Verordnung, betreffend das Verfahren bei ständischen Wahlen in dem Stande 
der Landgemeinden des Großherzogthums Posen. Vom 19. Dezember 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen in Berücksichtigung der Veränderungen, welche im Großherzogthum 
Posen seit dem Erscheinen des Gesetzes wegen Anordnung der Provinzialstchnde 
vom 27. März 1824., der Verordnung vom 15. Dezember 1830. und der 
Kreisordnung vom 20. Dezember 1828. in den Verhältnissen der zum Stande 
der Landgemeinden gehbrenden Grundbesitzer durch die Regulirung der guts- 
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse und die Gemeinheitskheilungen eingetre- 
ten sind, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhbrung Unserer 
getreuen Stände des Großherzogthums Posen, was folgt: 
g. 1. 
Diejenigen laͤndlichen Grundbesitzer, welche nach K. 12. des Gesezes 
vom 27. März 1824. und Art. X. der Verordnung vom 15. Dezember 1830. 
bei ständischen Wahlen ein Wahlrecht auszuüben befugt sind, treten in Zukunft 
ei
	        
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