Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

IV. Juf. 
nahme= 
unfébigkeit. 
— 358 — 
H. 23. vorgeschriebene Verfahren beobachtet worden ist, so wird derselbe mit 
einer zur Sozietätskasse fließenden Geldsirafe von 5 bis 50 Rthlrn. belegt. 
Im Falle einer doppelten Versicherung hat außerdem der Kreisdirektor, 
sobald er davon Kenntniß erhalten, jederzeit dem kompetenten Gericht eine 
Mittheilung zu machen, damit dieses prüfe, ob Grund zur Einleitung einer 
Untersuchung wegen eines intendirten Betruges vorhanden ist. 
g. 25. 
Brennt ein doppelt versichertes oder ein bei einer andern Gesellschaft 
oder Bank uͤber den zulaͤssigen Betrag hinaus versichertes Gebaͤude ab, bevor 
diese Unregelmaͤßigkeit entdeckt und nach F. 24. abgestellt worden ist, so verliert 
der Versicherte, abgesehen von dem bei doppelter Versicherung nach F. 103. 
eintretenden Verluste der bei der ständischen Sozietät genommenen Versiche- 
rung, in beiden Fällen jeden Anspruch auf die von der andern Gesellschaft 
oder Bank zu gewährende Entschädigungssumme, und diese fällt, sofern die 
betreffende Ceschschaft oder Bank nach ihren Statuten und den allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen überhaupt zur Zahlung angehalten werden kann, der 
Sozietätskasse anheim. War die Versicherung eines abgebrannten Gebäudes 
bei einer andern Gesellschaft oder Bank, ohne Beobachtung des vorschrifts- 
mäßigen Verfahrens (G. 23.) genommen worden, so wird eine höhere, als die 
zulässige Versicherung jederzeit vermuthet, und daher, sofern das Gegentheil 
nicht vollständig erwiesen werden kann, die zu zahlende Entschädigungssumme 
zur Sozietätskasse eingezogen. 
g. 26. 
Von der Versicherung bei der ständischen Sozietät ausgeschlossen sind: 
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine. 
2) Schmelzhütten, Eisen-, Kupfer= und Messinghämmer. 
3) Stückgießereien. 
4) Glashütten und Spiegelgießereien. 
5) Theeröfen und Rußhütten. 
6) Kalk= und Siegelöfen. 
7) Einzelne Backdfen. 
8) Flachs= und Hanfdarren. 
9) Schwefelraffinerien. 
10) Theater. 
11) Anstalten zur Fabrikation von Terpentin, Firniß, Holzsaure, Blausaure, 
Soda, Salpeter, Salmiak, Pottasche, Schwefelsäure, Aether, Gas, 
Phosphor, Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold. 
12) Zuckersiedereien und Salzwerke. 
13) Zichorienfabriken. - 
M)AlleGebäudederLten,-·3tenundsitenKlasscGI42.),welchcvondcn 
vorgenannten Gebäuden und Ansialten nicht mindestens dreißig Fuß 
entfernt sind. 
15) Scheunen und Stalle, wenn sie mit Häusern in Verbindung stehen und 
mit Stroh und Rohr gedeckt sind, selbst dann, wenn sie durch Brand- 
mauern
	        
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