IV. Juf.
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unfébigkeit.
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H. 23. vorgeschriebene Verfahren beobachtet worden ist, so wird derselbe mit
einer zur Sozietätskasse fließenden Geldsirafe von 5 bis 50 Rthlrn. belegt.
Im Falle einer doppelten Versicherung hat außerdem der Kreisdirektor,
sobald er davon Kenntniß erhalten, jederzeit dem kompetenten Gericht eine
Mittheilung zu machen, damit dieses prüfe, ob Grund zur Einleitung einer
Untersuchung wegen eines intendirten Betruges vorhanden ist.
g. 25.
Brennt ein doppelt versichertes oder ein bei einer andern Gesellschaft
oder Bank uͤber den zulaͤssigen Betrag hinaus versichertes Gebaͤude ab, bevor
diese Unregelmaͤßigkeit entdeckt und nach F. 24. abgestellt worden ist, so verliert
der Versicherte, abgesehen von dem bei doppelter Versicherung nach F. 103.
eintretenden Verluste der bei der ständischen Sozietät genommenen Versiche-
rung, in beiden Fällen jeden Anspruch auf die von der andern Gesellschaft
oder Bank zu gewährende Entschädigungssumme, und diese fällt, sofern die
betreffende Ceschschaft oder Bank nach ihren Statuten und den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen überhaupt zur Zahlung angehalten werden kann, der
Sozietätskasse anheim. War die Versicherung eines abgebrannten Gebäudes
bei einer andern Gesellschaft oder Bank, ohne Beobachtung des vorschrifts-
mäßigen Verfahrens (G. 23.) genommen worden, so wird eine höhere, als die
zulässige Versicherung jederzeit vermuthet, und daher, sofern das Gegentheil
nicht vollständig erwiesen werden kann, die zu zahlende Entschädigungssumme
zur Sozietätskasse eingezogen.
g. 26.
Von der Versicherung bei der ständischen Sozietät ausgeschlossen sind:
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine.
2) Schmelzhütten, Eisen-, Kupfer= und Messinghämmer.
3) Stückgießereien.
4) Glashütten und Spiegelgießereien.
5) Theeröfen und Rußhütten.
6) Kalk= und Siegelöfen.
7) Einzelne Backdfen.
8) Flachs= und Hanfdarren.
9) Schwefelraffinerien.
10) Theater.
11) Anstalten zur Fabrikation von Terpentin, Firniß, Holzsaure, Blausaure,
Soda, Salpeter, Salmiak, Pottasche, Schwefelsäure, Aether, Gas,
Phosphor, Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold.
12) Zuckersiedereien und Salzwerke.
13) Zichorienfabriken. -
M)AlleGebäudederLten,-·3tenundsitenKlasscGI42.),welchcvondcn
vorgenannten Gebäuden und Ansialten nicht mindestens dreißig Fuß
entfernt sind.
15) Scheunen und Stalle, wenn sie mit Häusern in Verbindung stehen und
mit Stroh und Rohr gedeckt sind, selbst dann, wenn sie durch Brand-
mauern