Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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mauern getrennt sind. Insofern dergleichen Scheunen und Staͤlle aber 
schon bisher bei der Sozietaͤt versichert waren, koͤnnen sie bei derselben 
verbleiben. 
Auch koͤnnen dergleichen Scheunen und Staͤlle noch binnen Jahresfrist 
nach Publikation dieses Reglements bei der Sozietaͤt versichert werden. Dem- 
naͤchst aber duͤrfen derartige Scheunen und Staͤlle zur Versicherung nicht mehr 
neu aufgenommen werden. 
g. 27. 
Auch andere als die vorgenannten Gebaͤude duͤrfen dann nicht aufge- 
nommen werden, wenn sie so baufällig sind, daß ihre Bewohnung oder Be- 
nutzung polizeilich untersagt oder ihr Werth bis auf den achten Theil des 
Neubcrwerrzes herabgesunken ist. 
K. 28. 
Endlich sind auch einzelne Abtheilungen oder Bestandtheile eines Ge- 
bäudes und alle Gebäude, deren grundsätzlich ermittelter Versicherungswerth 
G. 35.) den Betrag von 25 Rlhlr. nicht erreicht, von jeder Versicherung bei 
der siändischen Sozictät ausgeschlossen. 
g. 20. 
Jedes Gebäude, welches bei der siändischen Sozietat versichert werden v. Eintritt in 
soll, muß vorher entweder durch einen dazu vereidigten Maurermeister und ½½ — 
einen dazu vereidigten Zimmermeister oder durch einen vereidigten Baubeamten pung beñe- 
tarirt werden. ender Ver- 
erfahren. 
Um moglichst gleichförmige und zuverlässige Taren zu erhalten, haben, del neuen 
die Assozirten auf den Kreislagen aus den rechtlichsten und geschicklesten Werk= Verssherun- 
meistern des Kreises so viel Taxatoren, als das Bedürfniß erfordert, aus= 1Tax 
zuwählen und dieselben für das Abschätzungsgeschaft ein für allemal durch den 
Kreisdirektor vereidigen zu lassen, auch nach vorheriger Verabredung ein für 
allemal die Gebührensätze festzustellen, für welche die Abschätzungen besorgt 
werden müssen. 
F. 30. *7r# und 
S. 31. 
In einer Tare dürfen niemals mehrere Gebäude zusammengefaßt wer- 
den. Der Tarwerth ist vielmehr für jedes einzelne Gebäude besonders zu er- 
mitteln. Er muß in Preußischem Kurant nach dem Münzfuße von 1761. und 
1821. ausgedrückt werden. 
*“ 
Jeder Tare muß eine Beschreibung des abzuschätzenden Gebäudes zu 
Grunde liegen, zu deren Anferrigung die sub #n. und 4b. beigefügten Muster 
eines Versicherungsantrages Anleitung geben. In dieser Beschreibung haben, n 
die Taratoren namentlich die Dünensegzen des Gebäudes nach Länge, Tiefe J— 
Jahrgang 1846. (Nr 2740.) 52 und