b. Bei Er-
bötungen.
B. Beschrän=
kungen wäh-
rend der
Kriegszeit.
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nach dem anliegenden Muster B. in drei gleichlautenden Exemplaren aufstellen
zu lassen, und durch deren Unterzeichnung, unter Bemerkung des Termins, von
welchem ab die Versicherung läuft, den Versicherungsvertrag abzuschließen.
Zwei Eremplare der Nachwelsung nebst den ihnen zu Grunde liegenden Versi-
cherungsanträgen hat er ungesäumt dem Generaldirektor zu überreichen.
S. 50.
Die Kreisdirektoren sind verpflichtet, entweder die bei ihnen eingehenden
Versicherungsanträge durch Aufstellung und Vollziehung der Ab= und Zugangs-
Nachweisungen binnen 8 Tagen definitiv zu erledigen oder binnen dieser Frist
zur Erledigung der entstandenen Bedenken oder Einwendungen Verfügung zu
treffen, und davon, daß dies geschehen, die Gebäudebesitzer zu benachrichtigen.
g. 51.
Der Generaldirektor hat die bei ihm eingehenden Ab= und Zugangs-
Nachweisungen mit Rücksicht auf deren Anlagen zu prüfen und binnen 14 Ta-
*x7v entweder ihre Berichtigung zu veranlassen oder das eine Exemplar dersel-
en mit seiner Unterschrift (rr ¾ G nebst den dazu gehörigen Versicherungs-
Anträgen, dem Kreisdirektor zurückzusenden, bei eigener Verantwortung.
. 52. .
Sobald der Kreisdirektor eine von dem Generaldirektor unterschriebene
Ab= und Zugangsnachweisung zurückempfängt, hat er dieselbe zu dem bei ihm
befindlichen Ortskataster zu bringen, zugleich aber das vorläufig bei ihm asser-
virte Exemplar der Nachweiseng G. 49.), falls Berichtigungen vorgekommen
sind, danach abzuändern, und sodann dieses Eremplar der Ortsobrigkeit des
Versicherten zuzusiellen.
K. 33.
Die Erhöhung einer Versicherungssumme ist nur zuldssig, wenn entwe-
der absichtlich, oder in Folge eines erweislich zu machenden Irrthums von
Anfang an nicht die höchste und zulässige Versicherung (G. 35. bis 40.) ge-
nommen, oder das versicherte Gebaͤude vergroͤßert oder verbessert worden ist.
Im letzteren Falle muß die Zulässigkeit der Erhöhung und der Betrag dersel-
ben jederzeit, im ersteren wenigstens dann unbedingt durch eine neue Taxe
(W. 30. bis 40.) festgesiellt werden, wenn die vorhandene Taxe aͤlter als zehn
Jahre ist. Es hängt jedoch auch bei neuen Taxen immer von dem Ermessen
des Kreisdirektors ab, ob er die Erhöhung bis zu dem nach den früheren Er-
mittelungen zulässigen Betrage ohne Weieres gestatten, oder wegen einer in
der Zwischenzeit möglicherweise eingetretenen Wennerminderung eine neue
Abschätzung verlangen will. Im Uebrigen ist bei Erhöhungen ganz so, wie
bei neuen Versicherungen zu verfahren.
S. 54.
Whrend der Zeit eines Krieges, d. h. von der Zeit der ergangenen
Kriegserklärung oder von der Zeit an, wo die Heere ins Feld gerückt sind, bis
zur