Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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putirten die Ausschließung für ungerechtfertigt erklärt, ist dieselbe wieder auf- 
gehoben. Halten dagegen die zugezogenen Deputirten dieselbe sämmtlich für 
gerechtfertigt, so muß der Ausgeschlossene, in sofern er sich bei der Ausschlie- 
bgung nicht beruhigen will, binnen 10 Tagen nach der Miltheilung der Ent- 
scheidung den Rekurs an die Kreistags-Versammlung, und wenn er sich auch 
bei deren Beschlusse nicht beruhigen will, binnen anderweiten 10 Tagen nach 
der Bekanntmachung desselben den Rekurs an den Kommunallandtag ergreifen. — 
Die Rekursgesuche sind jederzeit bei dem Kreisdirektor anzubringen. Daraufs, 
daß dies binnen 10 Tagen geschehen müsse, und daß es sonst bei der ausge- 
sprochenen Ausschließung unabänderlich verbleibe, ist der Ausgeschlossene bei der 
Mittheilung der von der Kreiskommission oder der Kreistagsversammlung 
ergangenen Entscheidungen bsonders aufmerksam zu machen. Wird eine von 
dem Kreisdirekror ausgesprochene Ausschließung von der Kreiskommission nicht 
bestatigt, oder in Folge eines innerhalb der vorschriftsmäßigen Frist angebrach- 
ten Rekursgesuchs von der Kreistagsversammlung oder dem Kommunallandtage 
rückgängig gemacht, so wird die Sache hinsichtlich der zu entrichtenden Bei- 
träge, wie hinsichrlich eines in der Zwischenzeit etwa vorgefallenen Brandscha- 
dens so angesehen, als wenn die Ausschließung niemals stattgefünden hätte. 
Eine Miltheilung der Gründe, aus welchen eine Ausschließung angeordnet 
oder besiatigt wird, ist der Ausgeschlossene zu verlangen nicht berechtigt. 
S. 62. 
Sobald der Kreisdirektor und mindestens zwei Kreis-Kommissionsdeputirte 
finden, daß der Grund einer verfügten Ausschließung nicht mehr vorhanden, 
und daher eine Wiederaufnahme in die Sogzietät zulässig ist, kann die letztere 
Statt sinden, ohne Unterschied, ob gegen den frühern Ausspruch gar kein Rekurs- 
Gesuch eingelegt, oder ein solches verworfen worden ist. 
  
. 63. 
Wer aus der Sozietät ausscheiden oder eine genommene Versicherung n. Durch ei- 
ermäßigen will, kann dies nur zweimal im Jahre, nämlich mit dem Tagesbe= williges 
ginne des 1. Januar und dem des 1. Juli bewirken und muß zwei Monate 
vorher, also spätesiens am 1. November oder 1. Mai bei dem Kreisdirektor 
darauf antragen. Geht der Antrag spater ein, so hat der Antragsteller es sich 
selbst zuquschreiben, wenn derselbe nicht vom nächsten Termine "0., sondern erft 
6 Monate spater berücksichrigt werden kann. 
* 
Wenn ein bei der siändischen Sozietät versichertes Gebäude abbrennt, c. Durch un- 
einsturzt oder abgetragen wird, und ein neues Gebäude überhaupt nicht an basgang ds 
dessen Stelle tritt, oder das an die Stelle tretende neue Gebäude eine andere Griedenen 
Bestimmung erhält, oder auf einem anderen Gehöfte zu siehen kommt, so er- 
lischt der Versicherungsvertrag, je nachdem der Brand, der Einsturz oder die 
Abtragung in der ersien oder in der zweiten Hälfte des Jahres Statt fand, 
mit dem Ablauf des letzten Juni= oder dem des letzten Dezembertages. Dies 
Jahrgang 1840. (Tr. 2740.) 53 ist
	        
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