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putirten die Ausschließung für ungerechtfertigt erklärt, ist dieselbe wieder auf-
gehoben. Halten dagegen die zugezogenen Deputirten dieselbe sämmtlich für
gerechtfertigt, so muß der Ausgeschlossene, in sofern er sich bei der Ausschlie-
bgung nicht beruhigen will, binnen 10 Tagen nach der Miltheilung der Ent-
scheidung den Rekurs an die Kreistags-Versammlung, und wenn er sich auch
bei deren Beschlusse nicht beruhigen will, binnen anderweiten 10 Tagen nach
der Bekanntmachung desselben den Rekurs an den Kommunallandtag ergreifen. —
Die Rekursgesuche sind jederzeit bei dem Kreisdirektor anzubringen. Daraufs,
daß dies binnen 10 Tagen geschehen müsse, und daß es sonst bei der ausge-
sprochenen Ausschließung unabänderlich verbleibe, ist der Ausgeschlossene bei der
Mittheilung der von der Kreiskommission oder der Kreistagsversammlung
ergangenen Entscheidungen bsonders aufmerksam zu machen. Wird eine von
dem Kreisdirekror ausgesprochene Ausschließung von der Kreiskommission nicht
bestatigt, oder in Folge eines innerhalb der vorschriftsmäßigen Frist angebrach-
ten Rekursgesuchs von der Kreistagsversammlung oder dem Kommunallandtage
rückgängig gemacht, so wird die Sache hinsichtlich der zu entrichtenden Bei-
träge, wie hinsichrlich eines in der Zwischenzeit etwa vorgefallenen Brandscha-
dens so angesehen, als wenn die Ausschließung niemals stattgefünden hätte.
Eine Miltheilung der Gründe, aus welchen eine Ausschließung angeordnet
oder besiatigt wird, ist der Ausgeschlossene zu verlangen nicht berechtigt.
S. 62.
Sobald der Kreisdirektor und mindestens zwei Kreis-Kommissionsdeputirte
finden, daß der Grund einer verfügten Ausschließung nicht mehr vorhanden,
und daher eine Wiederaufnahme in die Sogzietät zulässig ist, kann die letztere
Statt sinden, ohne Unterschied, ob gegen den frühern Ausspruch gar kein Rekurs-
Gesuch eingelegt, oder ein solches verworfen worden ist.
. 63.
Wer aus der Sozietät ausscheiden oder eine genommene Versicherung n. Durch ei-
ermäßigen will, kann dies nur zweimal im Jahre, nämlich mit dem Tagesbe= williges
ginne des 1. Januar und dem des 1. Juli bewirken und muß zwei Monate
vorher, also spätesiens am 1. November oder 1. Mai bei dem Kreisdirektor
darauf antragen. Geht der Antrag spater ein, so hat der Antragsteller es sich
selbst zuquschreiben, wenn derselbe nicht vom nächsten Termine "0., sondern erft
6 Monate spater berücksichrigt werden kann.
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Wenn ein bei der siändischen Sozietät versichertes Gebäude abbrennt, c. Durch un-
einsturzt oder abgetragen wird, und ein neues Gebäude überhaupt nicht an basgang ds
dessen Stelle tritt, oder das an die Stelle tretende neue Gebäude eine andere Griedenen
Bestimmung erhält, oder auf einem anderen Gehöfte zu siehen kommt, so er-
lischt der Versicherungsvertrag, je nachdem der Brand, der Einsturz oder die
Abtragung in der ersien oder in der zweiten Hälfte des Jahres Statt fand,
mit dem Ablauf des letzten Juni= oder dem des letzten Dezembertages. Dies
Jahrgang 1840. (Tr. 2740.) 53 ist