Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

– 369 — 
g. 69. 
Ist eine Veraͤnderung, welche eine Versetzung in eine niedrigere Klasse 
herbeifuͤhrt, nicht innerhalh der vorschriftsmaͤßigen Frist angezeigt worden 
G. 68.), so muß, sobald sie zur Kenntniß gelangk und zwischen den Beiträgen, 
welche entrichtet sind und denen, welche zu enrrichten gewesen wären, eine Dif- 
ferenz Statt sindet, die letztere von dem Zeitpunkte an nachgezahlt werden, mit 
welchem die Erhebung der höheren Beiträge, bei gehörig erfolgter Anzeige, be- 
onnen haben würde. Wegen des bei unterlassener Anzeige im Fall einer 
Brandbeschadigung eintretenden Nachtheils ist das Nöthige im §. 105. D 
festgesetzt. 
S. 70. 
Ist eine Veränderung, welche eine Ermäßigung der Versicherungssumme 
und mithin auch eine Ermäßigung der Beitraäge nothwendig macht, nicht zu 
gehbrigen Zeit angezeigt worden, so wird dadurch kein Anspruch auf Erlaß 
oder Rückzahlung des Mehrbetrages der bis zur Berichtigung des Katasters 
G. 68.) nach Maaßgabe der bisherigen Versicherungssumme auszuschreibenden 
Beiträge begründet. In sofern ein Gebäude, bei welchem eine solche Verän- 
derung eingetreten ist, nach deren Ausführung abbrennt, oder durch Feuer be- 
schddigt wird, darf ohne Unterschied, ob die vorschriftsmäßige Anzeige zur Zeit 
des Brandes schon gemacht war oder nicht, niemals eine höhere Entschädigung 
ezahlt werden, als nach Maaßgabe der nach der Veränderung noch zulässigen 
ersicherungssumme in Anspruch genommen werden kann. 
9. 71. 
Von zehn zu zehn Jahren erfolgt eine Revision sämmtlicher Versiche- in gevi 
rungen. A. Alcge- 
meine. 
« 5.72. 
Zum Zweck einer solchen Revision wird jeder Kreis von der Kreistags- 
Versammlung in gewisse Bezirke gekheilt und für jeden Bezirk aus der Zahl 
der im Kreise angesessenen Bezirksmitglieder ein Revisor erwählt. Dieser Re- 
visor tritt an jedem Orte seines Bezirks mit der Polizeibehörde und den Dorf- 
zerichten . einer besondern Revisionskommission zusammen und ist auch befugt, 
ei den Revisionen einen Sachversiändigen auf Kosten der Sozietät zuzuziehen. 
Ist der Revisor innerhalb des ihm zugetheilten Bezirks angesessen oder wohn- 
haft, so hat in dem Orte, wo dies der Fall ist, ein anderer, von der Kreistags- 
Versammlung zu bestimmender Reoisor sich dem Revisionsgeschäfte zu un- 
terziehen. 
g. 73. 
Die Revisionskommission eines jeden Orts hat sämmtliche daselbst bei der 
ständischen Sozietät oder bei einer andern Gesellschaft oder Bank versicherte 
Gebäude an Ort und Stelle zu besichtigen, das Kataster und, soweit es ihr 
nöthig erscheint, die dabei zu Grunde liegenden Taxen und Beschreibungen mit 
(Nr. 2740.) 535 dem
	        
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