Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

B. Besondere. 
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dem Befunde zu vergleichen, die sich darin vorfindenden Unrichtigkeiten zu no- 
tiren und insbesondere zu prüfen, ob etwa die Versicherungssumme, sei es we- 
en eines bei Aufnahme der Taxe vorgefallenen Irrthums, sei es wegen der 
inzwischen eingetretenen Abnutzung oder Veränderung der Gebaude, den nach 
dem gegenwärtigen Zustande zulässigen höchsten Betrag (§#. 35. bis 40.) über- 
steigt. Beschließt die Kommission, einzelne, bei der ständischen Sozietät ver- 
sicherte Gebäude ganz auszuschließen oder in eine andere Klasse zu verweisen, 
oder endlich auf eine geringere Versicherungssumme zu ermäßigen, so hat sie 
diesen Beschluß den Betheiligten sofort protokollarisch bekannt zu machen. Will 
sich der Betheiligte dem Beschluß nicht unterwerfen, so kann er den Rekurs an 
den Kreisdirektor ergreifen, der binnen 14 Tagen unter Zuziehung zweier Kreis- 
Kommissionsmitglieder nach Stimmenmehrheit in der Sache entscheiden, soweit 
es aber auf technische Fragen ankommt, vorher das Gutachten zweier vereidig- 
ten Werkmeister oder eines vereidigten Baubeamten (F. 30.) erfordern und bei 
der Beschlußnahme vorlegen muß. Will sich der Betheiligte auch bei dieser 
Entscheidung nicht beruhigen, so steht ihm frei, sich an den Generaldirektor zu 
wenden, der die Sache dem Kommunallandtage mit seiner gutachtlichen Aeuße- 
rung zur definitiven Entscheidung vorzulegen hat. 
Findet die Kommission bei einem, bei einer andern Gesellschaft oder Bank 
versicherten Gebaude eine höhere, als die nach den Grundsätzen dieses Regle- 
ments zulässige Versicherung oder eine andere Unregelmäßigkeit, so hat sie dies 
dem Kreisdirektor zu weiterer Veranlassung anzuzeigen. - 
5.7-1. 
Sobaldder-BeschlußderRevisionskommissionG.73.)dechksicherten 
bekannt gemacht ist, wird im Falle eines Brandschadens die Entschaͤdigung nur 
nach Maaßgabe dieses Beschlusses gewaͤhrt. In sofern jedoch spaͤter im Wege 
des Rekurses eine andere Entscheidung herbeigefuͤhrt wird, ist diese auch hin- 
sichtlich der Entschaͤdigung fuͤr einen in der Zwischenzeit etwa vorgefallenen 
Brandschaden und der fuͤr diese Zeit zu entrichtenden Beitraͤge maaßgebend. 
g. 75. 
Dem Kommunallandtage bleibt vorbehalten, auch vor Ablauf innerhalb 
des zehnjährigen Zeitraums Revisionen der Feuerversicherung in ganzen Kreisen 
oder einzelnen Ortschaften, nach Maaßgabe der G. 71. bis 73., vornehmen 
zu lassen. 
S. 76. 
Ganz unabhängig von diesen Revisionen durch die Revisionskommissionen, 
ist der Generaldirektor und jeder Kreisdirektor nicht nur befugt, sondern auch 
verpflichtet, uberall, wo er eine Unrichtigkeit des Katasters oder eine höhere als 
die nach W#. 35. bis 40. zulässige Versicherung vermuthet, seinerseits Revisto- 
nen einzelner Gebäude, wic ganzer Ortschaften in Beziehung auf die Versiche- 
rung vorzunehmen. Die Entscheidungen, die er bei solchen Reoistonen (rifft, 
treten sofort in Wirksamkeit. Wenn der Betheiligte denselben widerspricht, so 
tritt das in F. 01. für den Fall einer Ausschließung vorgeschriebene Verfahren 
ein,
	        
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